OGH 15Os176/03; 13Os92/04; 13Os145/04; 13Os53/06b; 11Os1/07t; 12Os69/09b; 11Os157/11i; 12Os5/13x; 14Os88/17y (RS0118718)

OGH15Os176/03; 13Os92/04; 13Os145/04; 13Os53/06b; 11Os1/07t; 12Os69/09b; 11Os157/11i; 12Os5/13x; 14Os88/17y24.4.2024

Rechtssatz

Tatobjekt des Vergehens der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs 1 StGB ist jede einzelne Urkunde, über die der Täter nicht oder nicht allein verfügen darf. Für ein Begriffsverständnis als Gesamtmenge der durch die eine tatbestandliche Handlungseinheit erfassten Gegenstände besteht im Fall des § 229 Abs 1 StGB keine Grundlage. Werden durch ein und dieselbe Tat mehrere Urkunden unterdrückt, liegen ebenso viele Vergehen nach § 229 Abs 1 StGB in gleichartiger Idealkonkurrenz vor.

Normen

StGB §28 Ba
StGB §229 Abs1
StGB §241e Abs1
StGB §241e Abs3
StPO §281 Abs1 Z9
StPO §281 Abs1 Z10 A

15 Os 176/03OGH04.03.2004
13 Os 92/04OGH25.08.2004

Vgl auch

13 Os 145/04OGH02.03.2005

Vgl; Beisatz: Hier: Für ein Begriffsverständnis als Gesamtmenge der durch eine Tat erfassten Gegenstände besteht im Fall des § 241e StGB - ebenso wie im Fall des § 229 Abs 1 StGB - keine Grundlage. Werden durch ein und dieselbe Tat mehrere unbare Zahlungsmittel entfremdet, liegen daher ebenso viele (strafrechtlich gegebenenfalls unterschiedlich zu beurteilende) Vergehen nach § 241e Abs 1 erster oder zweiter Fall oder Abs 3 StGB vor. (T1)

13 Os 53/06bOGH12.07.2006

Vgl; Beisatz: Tatobjekt nach § 241e Abs 1 StGB ist jedes einzelne unbare Zahlungsmittel. (T2)

11 Os 1/07tOGH27.03.2007

Vgl; Beis wie T2

12 Os 69/09bOGH04.06.2009

Vgl; Beis wie T2

11 Os 157/11iOGH19.01.2012
12 Os 5/13xOGH07.03.2013

nur: Tatobjekt des Vergehens der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs 1 StGB ist jede einzelne Urkunde. (T3)

14 Os 88/17yOGH13.02.2018

Auch

13 Os 14/24vOGH24.04.2024

vgl

Dokumentnummer

JJR_20040304_OGH0002_0150OS00176_0300000_001

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