Rechtssatz
Die Außerachtlassung der Verpflichtung des Gerichts nach § 6 Abs 2 ZPO stellt einen schweren Verstoß gegen die Prozessgesetze dar, der einen Beschluss auf Nichtigerklärung des Verfahrens erheblich mangelhaft erscheinen lässt. Gleiches hat für einen Beschluss zu gelten, mit dem ein Gericht die Unwirksamkeit einer Prozesshandlung wegen eines Mangels der gesetzlichen Vertretung feststellt und daraus verfahrensbeendende Konsequenzen zieht, ohne einen tauglichen Versuch zur Behebung des Mangels unternommen zu haben. Ein solcher Beschluss ist aus Anlass eines zulässigen Rechtsmittels aufzuheben; sodann hat das Rechtsmittelgericht selbst die bisher versäumten Maßnahmen einer prozessualen Rechtsfürsorge im Sinne des § 6 ZPO zu setzen.
8 Ob 28/09i | OGH | 02.04.2009 |
Auch; Beisatz: Das Unterbleiben eines Sanierungsversuchs nach § 5 AußStrG hinsichtlich der Verfahrenshandlung eines Minderjährigen stellt eine aus Gründen der Rechtssicherheit aufzugreifende Rechtsfrage im Sinne des §62 Abs 1 AußStrG dar. (T1) |
Dokumentnummer
JJR_20040113_OGH0002_0050OB00282_03M0000_005
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