Rechtssatz
Als Antrag wird nur ein deutlich und bestimmt formuliertes Begehren aufgefasst.
14 Os 58/05v | OGH | 09.08.2005 |
Auch; Beisatz: Dieses ist notwendig, um eine im Sinne des Z 4 mit Nichtigkeit bedrohte Pflicht zur Entscheidung des Schöffensenates über diesen Antrag zu begründen. (T1) |
13 Os 99/05s | OGH | 15.02.2006 |
Auch; Beisatz: Eine erfolgversprechende Rüge der Abweisung von Beweisanträgen setzt unter anderem voraus, dass die Anträge vom Beschwerdeführer in der Hauptverhandlung deutlich und bestimmt mündlich vorgetragen worden sind. Ein unsubstantiiert vorgenommener bloßer Verweis des Beschwerdeführers auf einen auch mehrere andere Anträge enthaltenden Schriftsatz entspricht diesem Antragserfordernis ebenso wenig wie die Verlesung des Schriftsatzes. (T2) |
15 Os 139/05p | OGH | 03.08.2006 |
Vgl auch; Beisatz: Eine Verletzung des Fragerechts des Angeklagten an den Sachverständigen lag nicht vor, weil dieses nur in der Hauptverhandlung mündlich gestellte Fragen betreffen kann. Eine in der Hauptverhandlung vom Verteidiger nicht vorgetragene, vielmehr lediglich zuvor in Schriftform dem Sachverständigen übermittelte „Fragenliste" hat keine prozessuale Bedeutung. (T3) |
14 Os 80/08h | OGH | 08.07.2008 |
Auch; Beis wie T2 nur: Eine erfolgversprechende Rüge der Abweisung von Beweisanträgen setzt unter anderem voraus, dass die Anträge vom Beschwerdeführer in der Hauptverhandlung deutlich und bestimmt mündlich vorgetragen worden sind. (T4)<br/>Beisatz: Dass der (schriftliche) Beweisantrag in der Hauptverhandlung verlesen wurde, ändert an der fehlenden Berechtigung zur Erhebung der Verfahrensrüge nichts. (T5) |
12 Os 85/08d | OGH | 17.07.2008 |
Vgl; Beis ähnlich wie T2; Beisatz: Der bloße Verweis auf das schriftlich Vorgebrachte ist nicht hinreichend (WK-StPO § 281 Rz 310f). (T6) |
13 Os 104/08f | OGH | 27.08.2008 |
Auch; Beisatz: Die „Rüge" des Umstands, dass das Gutachten des Sachverständigen der Verteidigung erst kurz vor der Hauptverhandlung zugegangen ist, ist einem Antrag, die Hauptverhandlung zu vertagen, keinesfalls gleichzuhalten. (T7) |
14 Os 94/12y | OGH | 20.11.2012 |
Beis wie T2; Beisatz: Indem der Verteidiger in der Hauptverhandlung ausdrücklich „den Antrag“ wie in einem Schriftsatz wiederholt oder in der Hauptverhandlung „beantragt wie schriftlich in einem Schriftsatz“, macht er deutlich und bestimmt den (gesamten) Inhalt der von ihm genannten, bereits bei den Akten befindlichen Schriftsätze zum Gegenstand seiner Antragstellung in der Hauptverhandlung. (T8) |
15 Os 31/16x | OGH | 25.05.2016 |
Beisatz: Auch andere (als Beweis-)Anträge müssen Begründungserfordernissen entsprechen, um ihre Beurteilung zu ermöglichen. (T9)<br/>Beisatz: Hier: Antrag auf Zulassung von Fragen an Zeugen (§ 249 StPO). (T10) |
11 Os 82/18w | OGH | 16.10.2018 |
Beisatz: Auch im Berufungsverfahren gestellte Beweisanträge müssen gemäß § 473 Abs 1 erster Satz iVm § 222 Abs 1 StPO die Erfordernisse des § 55 Abs 1 StPO erfüllen, um im Fall ihrer Ablehnung eine aus Art 6 MRK ableitbare Begründungspflicht des Berufungsgerichts (zwar nicht in Form einer Entscheidung im Rahmen der Berufungsverhandlung, jedoch) im Berufungsurteil auszulösen. Ein Antrag ist ein deutlich und bestimmt formuliertes Begehren. (T11) |
14 Os 71/20b | OGH | 21.07.2020 |
Vgl; Beis wie T8 |
Dokumentnummer
JJR_20030930_OGH0002_0140OS00079_0300000_004
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