OGH 3Ob68/02z; 6Ob217/03k; 3Ob75/09i; 3Ob204/17x; 17Ob5/24w (RS0117945)

OGH3Ob68/02z; 6Ob217/03k; 3Ob75/09i; 3Ob204/17x; 17Ob5/24w4.9.2024

Rechtssatz

Auch bei der Überziehung des vereinbarten Rahmens eines revolvierenden Kontokorrentkredits ist bei der Anfechtung einer Kredittilgung nach § 31 Abs 1 Z 2 erster Fall KO, auch wenn die tatsächliche höhere Ausnützung des vereinbarten Kreditrahmen von der Bank nur geduldet war, die Anfechtung im Ausmaß der Saldosenkung (Debetminderung) betraglich beschränkt; eine (Deckungsanfechtung) Anfechtung kann somit nur im Umfang der Differenz zwischen dem niedrigeren aushaftenden Saldo im Zeitpunkt der Konkurseröffnung und dem Höchststand des aushaftenden Saldos während der kritischen Zeit erfolgreich sein.

Normen

IO §31 Abs1 Z2 Fall1
KO §31 Abs1 Z2 Fall1

3 Ob 68/02zOGH24.06.2003

Veröff: SZ 2003/71

6 Ob 217/03kOGH29.01.2004

Auch

3 Ob 75/09iOGH19.05.2009

Auch

3 Ob 204/17xOGH22.11.2017

Beisatz: Letzteres gilt auch, wenn die Beklagte den Kreditvertrag zwar gekündigt (fällig gestellt), in der Folge allerdings der Schuldnerin faktisch die Wiederausnützung gestattet hat. (T1)<br/>Beisatz: Hier: § 31 Abs 1 Z 2 erster Fall IO. (T2)

17 Ob 5/24wOGH04.09.2024

vgl; Beisatz: Hier: Einheitlich zu betrachtender, revolvierender Zessionskredit. (T3)

Dokumentnummer

JJR_20030624_OGH0002_0030OB00068_02Z0000_001

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