OGH 5Ob45/03h; 5Ob256/09x; 5Ob73/10m; 5Ob78/10x; 5Ob162/10z; 2Ob215/10x; 3Ob123/13d; 5Ob86/14d; 6Ob179/23a (RS0117707)

OGH5Ob45/03h; 5Ob256/09x; 5Ob73/10m; 5Ob78/10x; 5Ob162/10z; 2Ob215/10x; 3Ob123/13d; 5Ob86/14d; 6Ob179/23a21.2.2024

Rechtssatz

Alles, was nicht funktional nur einem einzigen oder einer begrenzten Zahl von Mietgegenständen zugeordnet ist, ist allgemeiner Teil des Hauses ist. So werden mehrfunktionale Einrichtungen wie Trennwände oder Decken zwischen Mietgegenständen, Steigleitungen oder Abwasserstränge zu allgemeinen Teilen des Hauses gezählt. Funktional bleibt eine Außenwand allgemeiner Teil des Hauses, selbst wenn sich daran ein vom Mieter gemieteter Hof anschließt.

Normen

MRG §3 Abs2 Z1
WEG 2002 §16 Abs2 Z2

5 Ob 45/03hOGH31.03.2003
5 Ob 256/09xOGH11.02.2010

Vgl; Beisatz: Stützmauern oder sonstige Befestigungen an der Grundgrenze der Liegenschaft gehören zu deren allgemeinen Teilen. (T1)<br/>Bem: So schon 5 Ob 163/08v. (T2)

5 Ob 73/10mOGH27.05.2010

Vgl auch; Beisatz: Die Außenfassade ist allgemeiner Liegenschaftsteil. (T3)<br/>Beisatz: Eine Mauer, die der Abgrenzung eines Eigengartens von sonstigen Liegenschaftsteilen und überdies der Hangbefestigung im Interesse der gesamten Liegenschaft dient, ist allgemeiner Teil der Liegenschaft. (T4)

5 Ob 78/10xOGH15.07.2010

Vgl auch; Beis wie T3; Beisatz: Dies gilt selbst dann, wenn diese an in Sondernutzung stehende Flächen angrenzt. (T5)

5 Ob 162/10zOGH24.01.2011

Auch; Beisatz: Hier: Trennwände. (T6)

2 Ob 215/10xOGH27.02.2012

Vgl; Beisatz: Hier: Steigleitungen. (T7)<br/>Veröff: SZ 2012/20

3 Ob 123/13dOGH29.10.2013

Auch; Beis wie T3; Beis wie T6; Veröff: SZ 2013/104

5 Ob 86/14dOGH04.09.2014

Auch; Beisatz: Hier: Flachdach. (T8)

6 Ob 179/23aOGH21.02.2024

vgl; Beisatz: Hier: Zentral-Gasheizungsanlage. (T9)

Dokumentnummer

JJR_20030331_OGH0002_0050OB00045_03H0000_002

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