OGH 9ObA237/02x; 10Ob28/06z; 1Ob9/07s; 2Ob100/14s; 1Ob39/15i; 4Ob195/23i (RS0117067)

OGH9ObA237/02x; 10Ob28/06z; 1Ob9/07s; 2Ob100/14s; 1Ob39/15i; 4Ob195/23i25.1.2024

Rechtssatz

Die Entziehung der Möglichkeit, zu einer den Parteien nicht bekannten, vom Gericht jedoch in seiner Entscheidung verwerteten Urkunde Stellung zu nehmen, stellt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs im Sinne des Art 6 Abs 1 EMRK dar, welche Nichtigkeit im Sinne des § 477 Abs 1 Z 4 ZPO nach sich zieht.

Normen

ZPO §298 Abs3
ZPO §477 Abs1 Z4 D4

9 ObA 237/02xOGH04.12.2002
10 Ob 28/06zOGH19.12.2006

Vgl auch; Beisatz: Bei einer Urkundenvorlage durch einen Dritten ist den Parteien zumindest die Möglichkeit der Stellungnahme zur Urkunde einzuräumen. (T1)

1 Ob 9/07sOGH05.06.2007
2 Ob 100/14sOGH23.10.2014

Vgl; Beisatz: Der Nichtigkeitsgrund des § 477 Abs 1 Z 4 ZPO kann auch dann gegeben sein, wenn einer Partei die Möglichkeit, vor Gericht zu verhandeln nur bei einer von mehreren Tagsatzungen entzogen wurde. (T2)<br/>Beisatz: Wird der Stoff dieser Verhandlung in einer weiteren Verhandlung, an der die zuvor ausgeschlossene Partei nun teilnimmt, neuerlich erörtert und verhandelt, liegt eine Nichtigkeit nach Z 4 nicht vor, kann doch der Nichtigkeitsgrund schon unbeachtlich werden, wenn die Partei doch noch die Möglichkeit hatte, ihren Prozessstandpunkt in der Tatsacheninstanz mündlich vorzutragen. (T3)<br/>

1 Ob 39/15iOGH22.10.2015

Vgl aber; Beisatz: Hier: In der Verwendung eines Aktes des UVS entgegen § 281a ZPO kann (angesichts des offenbar bekannten Inhalts dieses Akts) kein einer Nichtigkeit in seiner Schwere gleichkommender Verstoß erkannt werden; die Vorgangsweise kann aber auch einen wesentlichen Verfahrensmangel begründen. (T4); Veröff: SZ 2015/115

4 Ob 195/23iOGH25.01.2024

vgl; Beisatz: Hier: Keine Nichtigkeit des Verfahrens durch Unterlassung der Zustellung eines Gutachtens, da dieses nicht entscheidungserheblich verwertet wurde. (T5)

Dokumentnummer

JJR_20021204_OGH0002_009OBA00237_02X0000_001

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