OGH 2Ob187/01s; 2Ob32/07f; 2Ob58/07d; 2Ob5/12t; 2Ob221/23y (RS0116644)

OGH2Ob187/01s; 2Ob32/07f; 2Ob58/07d; 2Ob5/12t; 2Ob221/23y21.3.2024

Rechtssatz

Der verletzte Fahrgast muss sich das Verschulden des Lenkers nicht auf seine Ansprüche gegen den Unfallgegner anrechnen lassen. Der Lenker eines Fahrzeuges ist nicht "Gehilfe" des von ihm unentgeltlich beförderten Fahrgasts.

Normen

ABGB §1304 BIIa
EKHG §8

2 Ob 187/01sOGH08.08.2002
2 Ob 32/07fOGH29.11.2007

Auch; Veröff: SZ 2007/189

2 Ob 58/07dOGH24.01.2008

Auch

2 Ob 5/12tOGH15.05.2012
2 Ob 221/23yOGH21.03.2024

nur: Der verletzte Fahrgast muss sich das Verschulden des Lenkers nicht auf seine Ansprüche gegen den Unfallgegner anrechnen lassen. (T1)

Dokumentnummer

JJR_20020808_OGH0002_0020OB00187_01S0000_001

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