OGH 5Ob132/02a; 5Ob145/08x; 5Ob102/14g; 5Ob148/18b; 5Ob140/20d; 5Ob134/24b (RS0116684)

OGH5Ob132/02a; 5Ob145/08x; 5Ob102/14g; 5Ob148/18b; 5Ob140/20d; 5Ob134/24b14.11.2024

Rechtssatz

Innerhalb der dreijährigen Frist des § 16 Abs 8 MRG gestellte Mietzinsüberprüfungsanträge sind nicht kleinlich nach ihrem Wortlaut, sondern so auszulegen, dass nach Möglichkeit - im Rahmen des äußersten Wortsinn und Bedeutungssinns des Begehrens - eine Überprüfung der gesetzlichen Zulässigkeit des vereinbarten Hauptmietzinses im sachlich notwendigen Umfang gewährleistet werden kann (so bereits 5 Ob 32/02w). Hält sich ein Rekursgericht im Rahmen seiner Beurteilung des Umfangs eines verfahrenseinleitenden Mietzinsüberprüfungsantrags an diesen Grundsatz, so bedarf es keiner neuerlichen Befassung des Höchstgerichtes mit der Frage von Auslegungsgrundsätzen in jedem einzelnen Fall.

Normen

MRG §16 Abs8
MRG §37 Abs1 Z8

5 Ob 132/02aOGH11.06.2002
5 Ob 145/08xOGH26.08.2008

Auch; Beisatz: Ein Antrag auf Feststellung der Unzulässigkeit einer Mietzinsvorschreibung beinhaltet auch das Begehren auf Feststellung einer nur teilweisen Unzulässigkeit, wenn hervorkommt, dass die Einstufung in eine höhere Ausstattungskategorie eben nur eine Teilunzulässigkeit der Vorschreibung nach sich zöge. (T1); Beisatz: Allerdings muss entsprechendes Vorbringen noch vor Wirksamwerden des auch im außerstreitigen Verfahren herrschenden Neuerungsverbots erstattet werden. (T2)

5 Ob 102/14gOGH04.09.2014
5 Ob 148/18bOGH06.11.2018

nur: Innerhalb der dreijährigen Frist des § 16 Abs 8 MRG gestellte Mietzinsüberprüfungsanträge sind nicht kleinlich nach ihrem Wortlaut, sondern so auszulegen, dass nach Möglichkeit - im Rahmen des äußersten Wortsinn und Bedeutungssinns des Begehrens - eine Überprüfung der gesetzlichen Zulässigkeit des vereinbarten Hauptmietzinses im sachlich notwendigen Umfang gewährleistet werden kann. (T3)

5 Ob 140/20dOGH25.08.2020

nur T3

5 Ob 134/24bOGH14.11.2024

vgl

Dokumentnummer

JJR_20020611_OGH0002_0050OB00132_02A0000_001

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