5 Ob 132/02a | OGH | 11.06.2002 |
5 Ob 145/08x | OGH | 26.08.2008 |
Auch; Beisatz: Ein Antrag auf Feststellung der Unzulässigkeit einer Mietzinsvorschreibung beinhaltet auch das Begehren auf Feststellung einer nur teilweisen Unzulässigkeit, wenn hervorkommt, dass die Einstufung in eine höhere Ausstattungskategorie eben nur eine Teilunzulässigkeit der Vorschreibung nach sich zöge. (T1); Beisatz: Allerdings muss entsprechendes Vorbringen noch vor Wirksamwerden des auch im außerstreitigen Verfahren herrschenden Neuerungsverbots erstattet werden. (T2) |
5 Ob 102/14g | OGH | 04.09.2014 |
5 Ob 148/18b | OGH | 06.11.2018 |
nur: Innerhalb der dreijährigen Frist des § 16 Abs 8 MRG gestellte Mietzinsüberprüfungsanträge sind nicht kleinlich nach ihrem Wortlaut, sondern so auszulegen, dass nach Möglichkeit - im Rahmen des äußersten Wortsinn und Bedeutungssinns des Begehrens - eine Überprüfung der gesetzlichen Zulässigkeit des vereinbarten Hauptmietzinses im sachlich notwendigen Umfang gewährleistet werden kann. (T3) |
5 Ob 140/20d | OGH | 25.08.2020 |
nur T3 |
5 Ob 134/24b | OGH | 14.11.2024 |
vgl |
Dokumentnummer
JJR_20020611_OGH0002_0050OB00132_02A0000_001
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