1 Ob 144/01k | OGH | 26.02.2002 |
Veröff: SZ 2002/26 |
8 Ob 262/02s | OGH | 22.05.2003 |
Beisatz: Der Prüfungsbericht des Abschlussprüfers ist wesentliches Hilfsmittel für die eigenständige Prüfung durch den Aufsichtsrat, die auch die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand bei der Aufstellung des Jahresabschlusses getroffenen bilanzpolitischen Entscheidungen umfasst. (T1); Beisatz: Der Aufsichtsrat hat also insbesondere zu prüfen, ob der Vorstand von den bilanzrechtlich bestehenden Ermessensspielräumen zB bei der Ausübung von Bilanzierungs- und Bewertungswahlrechten, bei der Festlegung der Abschreibungsmethoden und bei der Bemessung von Rückstellungen oder Wertberichtigungen, sachgemäß Gebrauch gemacht hat. (T2); Beisatz: Der Aufsichtsrat ist aber nicht verpflichtet, eine nochmalige selbständige Prüfung vorzunehmen. (T3) |
9 Ob 58/11m | OGH | 30.04.2012 |
Vgl auch |
6 Ob 142/23k | OGH | 27.08.2024 |
Dokumentnummer
JJR_20020226_OGH0002_0010OB00144_01K0000_006
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)