OGH 2Ob198/01h; 4Ob119/03h; 7Ob303/06v; 8Ob59/10z; 1Ob151/23x (RS0115698)

OGH2Ob198/01h; 4Ob119/03h; 7Ob303/06v; 8Ob59/10z; 1Ob151/23x8.4.2024

Rechtssatz

Tritt erst durch Vertragsübernahme ein Unternehmer einem Verbraucher als Vertragspartner gegenüber, dann können auch nachträglich dem Konsumentenschutzgesetz widersprechende Klauseln (hier: ein Aufrechnungsverbot) ex lege unwirksam werden.

Ein allgemeines Aufrechnungsverbot wird nur in dem in § 6 Abs 1 Z 8 KSchG genannten Umfang unwirksam.

Normen

ABGB §1404
KSchG §6 Abs1 Z8

2 Ob 198/01hOGH06.09.2001
4 Ob 119/03hOGH23.09.2003

Vgl auch; nur: Tritt erst durch Vertragsübernahme ein Unternehmer einem Verbraucher als Vertragspartner gegenüber, dann können auch nachträglich dem Konsumentenschutzgesetz widersprechende Klauseln ex lege unwirksam werden. (T1); Beisatz: Verbraucherschützende Vorschriften gelten auch zugunsten des Vertragsübernehmers, wenn er als Verbraucher in eine geschützte Position einrückt. (T2); Veröff: SZ 2003/109

7 Ob 303/06vOGH31.01.2007

Vgl auch; Beisatz: Hier: Durch einen neuerlichen Parteiwechsel stellt der betreffende Mietvertrag kein Verbrauchergeschäft mehr dar, weshalb die Regeln des KSchG darauf nicht mehr anwendbar sind. Es besteht daher kein Anlass dafür, das im Mietvertrag enthaltene Aufrechnungsverbot (weiterhin) für unwirksam zu erachten. (T3)

8 Ob 59/10zOGH15.07.2011

Vgl; Beisatz: Der übernommene Vertrag fällt aber erst im Zeitpunkt der Vertragsübernahme in den Geltungsbereich des 1. Hauptstücks des KSchG. (T4)

1 Ob 151/23xOGH08.04.2024

vgl; Beisatz: Hier: Vorabentscheidungsersuchen an EuGH (u.a.) zur Frage der Rechtswirkungen bei erst nach Vertragsschluss eingetretenen Voraussetzungen des Art 6 Rom I-VO (konkret: späteres Ausrichten der Tätigkeit auf anderen Mitgliedstaat) und der insofern fraglichen (nachträglichen) Missbräuchlickeit einer Rechtswahlklauseln mangels Hinweises auf Art 6 Abs 2 Rom I-VO. (T5)

Dokumentnummer

JJR_20010906_OGH0002_0020OB00198_01H0000_001

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