Rechtssatz
Nach der durch die Strafgesetznovelle 1989, BGBl 1989/242, grundlegend geänderten neuen Rechtslage ist auch für die Tatvollendung des § 201 Abs 1 und 2 StGB der "Vollzug" des Beischlafs und einer diesem gleichzusetzenden geschlechtlichen Handlung nicht mehr Voraussetzung. Vielmehr genügt für deren Vollendung das "Unternehmen" dieser verpönten geschlechtlichen Handlung. Die Tat ist demnach bereits dann "unternommen" und das Delikt vollendet, wenn der Täter die dem Beischlaf gleichzusetzende geschlechtliche Handlung vorzunehmen und das Tatopfer diese zu erdulden beginnt.
15 Os 11/03 | OGH | 06.03.2003 |
Vgl auch; Beisatz: Auch das Verbrechen des § 206 Abs 1 StGB ist mit dem Unternehmen (des Beischlafes oder) einer dem Beischlaf gleichzusetzenden Handlung bereits vollendet. (T1) |
12 Os 3/04 | OGH | 12.02.2004 |
Auch; Beisatz: In objektiver Hinsicht genügt die Berührung der äußeren Geschlechtsteile von Täter oder Opfer für das vollendete Delikt. (T2) |
13 Os 20/12h | OGH | 10.05.2012 |
Vgl auch: Beisatz: In objektiver Hinsicht genügt die Berührung der äußeren Geschlechtsteile für das vollendete Delikt. (T3) |
11 Os 97/14w | OGH | 25.11.2014 |
Auch; Beis wie T2; Beis wie T3; Beisatz: Sofern der Täter mit dem Vorsatz handelt, das Tatopfer mit den qualifizierten Nötigungsmitteln zur Duldung des Beischlafs oder einer diesem gleichzusetzenden Handlung zu nötigen. (T4) |
11 Os 126/14k | OGH | 25.11.2014 |
Auch; Beis wie T2; Beis wie T3; Beisatz: Sofern der Täter mit dem Vorsatz handelte, das Tatopfer mit Gewalt zur Duldung einer dem Beischlaf gleichzusetzenden Handlung zu nötigen. (T5) |
13 Os 102/18a | OGH | 10.10.2018 |
Auch; Beis wie T2; Beisatz: Hier: Berührung des Anus der Unmündigen mit dem Penis des Angeklagten. (T6) |
14 Os 81/21z | OGH | 14.09.2021 |
Vgl; Beisatz: Hier: Berühren des Mundes des Opfers mit (nicht erigiertem) Penis. (T7) |
Dokumentnummer
JJR_20010823_OGH0002_0150OS00088_0100000_001
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