Rechtssatz
Gemäß § 65 Abs 2 ASGG fallen unter die Sozialrechtssachen auch Klagen auf Feststellung. Dies gilt mangels einer Beschränkung für alle in § 65 Abs 1 ASGG erfassten Rechtssachen.
10 ObS 6/24s | OGH | 08.10.2024 |
Beisatz: Mit Blick auf § 65 Abs 1 Z 1 ASGG iVm § 354 Z 1 ASVG ist zwar ein Feststellungsbegehren dahin, dass der Anspruch auf Krankengeld dem Grunde nach bestehe, aber (derzeit) ruhe, möglich und zulässig, weil damit über das (Nicht-)Bestehen dieses Leistungsanspruchs entschieden wird. Auf die gerichtliche Feststellung, dass für einen bestimmten Zeitraum Arbeitsunfähigkeit vorliege, trifft das dagegen nicht zu, sodass eine solche Klage unzulässig ist. (T1) |
Dokumentnummer
JJR_20010220_OGH0002_010OBS00002_01V0000_002
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