OGH 2Ob344/00b; 9Ob83/01y; 7Ob105/01v; 8Ob216/02a; 5Ob236/06a; 7Ob14/08x; 9Ob33/09g; 7Ob91/10y; 5Ob218/10k; 3Ob160/11t; 6Ob12/13b; 3Ob214/14p; 7Ob209/17m; 2Ob71/18g; 10Ob20/20v; 7Ob21/22x; 2Ob199/22m; 7Ob158/24x (RS0114623)

OGH2Ob344/00b; 9Ob83/01y; 7Ob105/01v; 8Ob216/02a; 5Ob236/06a; 7Ob14/08x; 9Ob33/09g; 7Ob91/10y; 5Ob218/10k; 3Ob160/11t; 6Ob12/13b; 3Ob214/14p; 7Ob209/17m; 2Ob71/18g; 10Ob20/20v; 7Ob21/22x; 2Ob199/22m; 7Ob158/24x23.10.2024

Rechtssatz

Da nach österreichischem Recht abstrakte Geschäfte grundsätzlich unzulässig sind, ist ein konstitutives Anerkenntnis nur wirksam, wenn dadurch ein Streit oder Zweifel über das Bestehen eines bestimmten Rechtes bereinigt werden soll. Vom echten, konstitutiven Anerkenntnis unterscheidet sich das unechte oder deklarative Anerkenntnis dadurch, dass es eine bloße Wissenserklärung ist und keinen neuen Verpflichtungsgrund schafft; der Schuldner gibt nur bekannt, dass das Recht des Gläubigers "seines Wissens" besteht.

Normen

ABGB §1375 B

2 Ob 344/00bOGH11.01.2001

Veröff: SZ 74/1

9 Ob 83/01yOGH25.04.2001

Veröff: SZ 74/77

7 Ob 105/01vOGH17.05.2001

Auch

8 Ob 216/02aOGH07.11.2002

Auch; nur: Vom echten, konstitutiven Anerkenntnis unterscheidet sich das unechte oder deklarative Anerkenntnis dadurch, dass es eine bloße Wissenserklärung ist und keinen neuen Verpflichtungsgrund schafft; der Schuldner gibt nur bekannt, dass das Recht des Gläubigers "seines Wissens" besteht. (T1)<br/>Beisatz: Diese Wissenserklärung muss aber doch zum Inhalt haben, dass die Forderung nach dem Wissensstand des Schuldners in dem jeweiligen Zeitpunkt noch aufrecht besteht. Der Hinweis darauf, dass eine Forderung bereits durch Aufrechnung bezahlt sei, kann dann, wenn dies durch eine früher erklärte Aufrechnung erfolgte, nicht als neuerliches, die Verjährungsfrist unterbrechendes Anerkenntnis der Forderung betrachtet werden. (T2)

5 Ob 236/06aOGH20.03.2007

Auch; nur T1

7 Ob 14/08xOGH07.02.2008

Auch; nur: Ein konstitutives Anerkenntnis ist nur wirksam, wenn dadurch ein Streit oder Zweifel über das Bestehen eines bestimmten Rechtes bereinigt werden soll. (T3)

9 Ob 33/09gOGH29.04.2009

Auch; Beisatz: Ein deklaratives Anerkenntnis schafft keinen neuen Verpflichtungsgrund, sondern stellt nur eine Wissenserklärung des Schuldners dar. (T4)

7 Ob 91/10yOGH01.09.2010

Auch; Veröff: SZ 2010/107

5 Ob 218/10kOGH20.12.2010

Auch; Beis wie T4

3 Ob 160/11tOGH14.12.2011

Auch; Beis wie T3

6 Ob 12/13bOGH08.05.2013

Auch; nur T1

3 Ob 214/14pOGH18.02.2015

Auch; nur T3; Beis wie T4

7 Ob 209/17mOGH24.01.2018

Auch

2 Ob 71/18gOGH16.05.2018

Vgl auch; Beisatz: Demgegenüber hat nach deutschem materiellen Recht auch das deklaratorische (kausale) Anerkenntnis als Vertrag bindende Wirkung. Es entspricht daher nicht dem deklarativen, sondern dem konstitutiven Anerkenntnis des österreichischen Rechts; ein nach deutschem Recht mögliches abstraktes Anerkenntnis (§ 781 BGB) ist dem österreichischen Recht fremd. (T5)

10 Ob 20/20vOGH24.11.2020

nur T3

7 Ob 21/22xOGH25.05.2022
2 Ob 199/22mOGH22.11.2022

nur T1; nur T3

7 Ob 158/24xOGH23.10.2024

Dokumentnummer

JJR_20010111_OGH0002_0020OB00344_00B0000_001

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