OGH 13Os158/00; 14Os139/04; 14Os16/05t; 14Os119/05i (RS0114487)

OGH13Os158/00; 14Os139/04; 14Os16/05t; 14Os119/05i13.11.2024

Rechtssatz

Aus den Worten "nach Erschöpfung des Instanzenzuges" in § 1 Abs 1 GRBG stellt sich die Frage, ob neben einer funktionellen auch eine inhaltliche Subsidiarität der Grundrechtsbeschwerde gegenüber einer ordentlichen Beschwerde zu beachten ist.

Normen

ARHG §29 Abs5
GRBG §1 Abs1

13 Os 158/00OGH20.12.2000
14 Os 139/04OGH23.11.2004

Auch

14 Os 16/05tOGH16.02.2005

Vgl; Beisatz: Instanzenzug nicht ausgeschöpft, insoweit gelindere Mittel erst in der Grundrechtsbeschwerde geltend gemacht werden. (T1)

14 Os 119/05iOGH22.11.2005

Vgl; Beisatz: Hier: Der Beschwerdeführer hat die unterbliebene Beiziehung eines Dolmetschers zu seiner nach § 180 Abs 1 StPO vorgeschriebenen Vernehmung in der Beschwerde gegen die erstinstanzlichen Beschlüsse nicht geltend gemacht und daher den Instanzenzug nicht ausgeschöpft. (T2)

15 Os 16/06aOGH28.02.2006

Vgl

11 Os 41/06yOGH09.05.2006

Vgl; Beisatz: Hier: Soweit die Beschwerde die Dringlichkeit des Tatverdachtes kritisiert, scheitert sie bereits an der Unterlassung einer entsprechenden Bekämpfung in der Beschwerde gegen die Beschlüsse der Untersuchungsrichterin und demgemäß an der Erschöpfung des Instanzenzuges. (T3)

14 Os 50/06tOGH13.06.2006

Vgl

12 Os 49/06gOGH01.06.2006

Auch; Beisatz: Nichtrelevierung der Einstufung von Folgen im Sinne des § 180 Abs 2 Z 3 lit a StPO als schwer im Rahmen der Haftbeschwerde an das OLG. (T4)

13 Os 70/06bOGH12.07.2006

Vgl; Beisatz: Hier: Der dem § 193 Abs 1 StPO widerstreitende, eine Säumigkeit im Sinn dieser Bestimmung begründende Ablauf der Voruntersuchung blieb ungerügt. (T5)

12 Os 63/06sOGH22.06.2006

Vgl auch; Beisatz: Soweit die Beschwerde die Annahme des Haftgrundes der Tatbegehungsgefahr kritisiert, scheitert sie bereits an der Unterlassung einer entsprechenden Bekämpfung in der Beschwerde gegen den Beschluss des Untersuchungsrichters und demgemäß am Erfordernis der Erschöpfung des Instanzenzuges. (T6)

15 Os 75/06bOGH20.07.2006

Vgl auch; Beisatz: Dem Ausspruch des Oberlandesgerichtes über die Fortsetzung der Auslieferungshaft wiederum mangelt es an funktionaler Grundrechtsrelevanz, weil er im Hinblick auf den - vom Auszuliefernden im Übrigen nicht bekämpften - Fortsetzungsbeschluss des Untersuchungsrichters und die gesetzliche Anordnung, dass nach Zulässigerklärung der Auslieferung die Auslieferungshaft durch die Haftfrist nicht mehr begrenzt ist (§ 29 Abs 5 ARHG), für die Freiheitsbeschränkung nicht ursächlich war. (T7)

12 Os 87/06wOGH17.08.2006

Vgl auch; Beis ähnlich wie T6

12 Os 143/06fOGH10.01.2007

Vgl; Beisatz: Hier: Instanzenzug nicht ausgeschöpft, insoweit das Vorbringen zu den Haftgründen im ordentlichen Beschwerdeverfahren nicht thematisiert wurde. (T8)

13 Os 49/07sOGH12.06.2007

Vgl; Beis wie T3; Beisatz: Hier: Unverhältnismäßigkeit. (T9)

14 Os 70/07mOGH27.06.2007

Vgl auch; Beisatz: Insoweit sich die Grundrechtsbeschwerde hier sektoral gegen den dringenden Tatverdacht wendet, ist ihr mangels Erschöpfung des Instanzenzuges ein Erfolg zu versagen, wurde jener doch in der Beschwerde gegen den erstinstanzlichen Beschluss keiner Anfechtung unterzogen. (T10)

12 Os 112/07yOGH18.09.2007

Auch

15 Os 148/07iOGH17.12.2007

Vgl; nur T3

14 Os 168/07yOGH30.01.2008

Vgl; Beisatz: Indem die Beschwerde hier die Verhältnismäßigkeit der Haft anzweifelt und eine Verletzung des Beschleunigungsgebotes behauptet, scheitert sie an der Unterlassung einer entsprechenden Bekämpfung in der Beschwerde gegen den Beschluss des Untersuchungsrichters und demgemäß an der Erschöpfung des Instanzenzuges. (T11)

11 Os 35/08vOGH12.03.2008

Vgl; Beisatz: Eine Verletzung des Beschleunigungsgebots (§ 177 Abs 1 StPO) wurde in der Beschwerde gegen den Fortsetzungsbeschluss der Einzelrichterin nicht geltend gemacht, sodass insoweit der Instanzenzug nicht ausgeschöpft wurde. (T12)

11 Os 49/08bOGH09.04.2008

Vgl; Beisatz: Soweit die Beschwerde vorbringt, Verhängung und Dauer der Untersuchungshaft seien unverhältnismäßig, scheitert sie an der mangelnden Erschöpfung des Instanzenzugs, wurde ein solches Vorbringen doch in der Haftbeschwerde nicht erstattet. (T13)

14 Os 65/08bOGH27.05.2008

Vgl auch

15 Os 60/08zOGH08.05.2008

Vgl; Beis wie T13

14 Os 68/08fOGH02.06.2008

Vgl auch; Beis ähnlich wie T10

12 Os 63/08vOGH19.06.2008

Vgl; Beis wie T8

15 Os 178/08bOGH09.12.2008

Auch; Beis wie T1; Beis wie T11; Beis wie T12; Beis wie T13; Beisatz: Hier: Vorwurf der unterlassenen Ausscheidung des Verfahrens gegen den Beschwerdeführer im Zuge der Hauptverhandlung. (T14)

15 Os 183/08pOGH21.01.2009

Ähnlich; Beisatz: Instanzenzug nicht ausgeschöpft, weil in der Beschwerde gegen die Bewilligung der Hausdurchsuchung nur die Voraussetzungen für deren Durchführung bestritten und im Einspruch wegen Rechtsverletzung wiederum bloß Verstöße gegen deren Durchführung regelnde Gesetzesbestimmungen kritisiert wurden, jedoch eine das Grundrecht auf persönliche Freiheit verletzende Festnahme oder Anhaltung der Beschwerdeführerinnen im Zuge der Hausdurchsuchung nicht aufgezeigt worden ist. Die Grundrechtsbeschwerde war daher als unzulässig zurückzuweisen. (T15)

14 Os 184/08bOGH14.01.2009

Beis wie T12

13 Os 16/09sOGH16.04.2009

Vgl auch; Beisatz: Subsidiarität im ohne vorangegangene Entscheidung des EGMR durchgeführten Erneuerungsverfahren bedeutet (bloß) Erschöpfung des Instanzenzugs in Ansehung der nach grundrechtlichen Maßstäben zu prüfenden (Einzel-)Entscheidung. (T16)

15 Os 91/09kOGH01.07.2009

Beis ähnlich wie T8; Beisatz: Hier: Beschwerde nur angemeldet, nicht ausgeführt. (T17)

15 Os 94/09aOGH20.07.2009

Auch; Beisatz: Soweit die Grundrechtsbeschwerde das Vorliegen der Haftgründe bestreitet, scheitert sie an der mangelnden Erschöpfung des Instanzenzuges, wurde doch ein entsprechendes Vorbringen in der Haftbeschwerde nicht erstattet. (T18)

14 Os 43/09vOGH29.04.2009

Beis wie T12

14 Os 59/09xOGH04.06.2009

Vgl; Beis ähnlich wie T13

13 Os 55/09aOGH18.06.2009

Vgl; Beis ähnlich wie T6; Beis ähnlich wie T8; Beis ähnlich wie T9; Beis ähnlich wie T11; Beis ähnlich wie T12; Beis ähnlich wie T13; Beis ähnlich wie T14; Beis ähnlich wie T15; Beisatz: Nach Maßgabe der durch § 1 Abs 1 GRBG verlangten, nicht bloß formalen (nämlich durch Anrufung des Rechtsmittelgerichts), vielmehr auch inhaltlichen Ausschöpfung (vgl § 88 Abs 1 erster Satz StPO) sind im Verfahren über eine Grundrechtsbeschwerde nur jene - nicht allein die Entscheidung des Rechtsmittelgerichts betreffenden - Argumente im Sinn des § 3 Abs 1 GRBG beachtlich, welche der Beschwerdeführer bereits in einer zulässigen Beschwerde gegenüber dem Rechtsmittelgericht geltend gemacht hatte. Die durch § 61 Abs 1 Z 1 StPO angeordnete notwendige Verteidigung „im gesamten Verfahren, wenn und solange" der Beschuldigte (§ 48 Abs 2 StPO) „in Untersuchungshaft oder gemäß § 173 Abs 4 StPO angehalten wird", ermöglicht ohne weiteres die Einhaltung dieser (bloß) in Betreff der Beschwerdeführung vor dem Höchstgericht geltenden Prozessvoraussetzung. Daher sind nachträglich eingetretene oder bekannt gewordene Umstände aufgrund der ausdrücklichen Anordnung des § 89 Abs 2 zweiter Satz StPO bei der Entscheidung des Rechtsmittelgerichts zu berücksichtigen, unter dem Aspekt der Ausschöpfung des Instanzenzugs sind diese jedoch unbeachtlich. (T19)

14 Os 145/09vOGH15.12.2009

Vgl auch; Beis wie T19

14 Os 16/10zOGH02.03.2010

Vgl auch; Beis ähnlich wie T19 nur: Nach Maßgabe der durch § 1 Abs 1 GRBG verlangten, nicht bloß formalen (nämlich durch Anrufung des Rechtsmittelgerichts), vielmehr auch inhaltlichen Ausschöpfung (vgl § 88 Abs 1 erster Satz StPO) sind im Verfahren über eine Grundrechtsbeschwerde nur jene - nicht allein die Entscheidung des Rechtsmittelgerichts betreffenden - Argumente im Sinn des § 3 Abs 1 GRBG beachtlich, welche der Beschwerdeführer bereits in einer zulässigen Beschwerde gegenüber dem Rechtsmittelgericht geltend gemacht hatte. (T20)

14 Os 46/10mOGH13.04.2010

Vgl; Beis wie T6; Beis wie T11

13 Os 110/10sOGH30.09.2010

Vgl; Beis ähnlich wie T1; Beis ähnlich wie T19; Beisatz: Der Grundsatz der Einmaligkeit des Rechtsmittels findet zwar auf die ‑ nicht begründungspflichtige ‑ (Haft-)Beschwerde keine Anwendung; Ergänzungen des Rechtsmittelvorbringens gelten jedoch nur dann als Teil der Beschwerde, wenn sie innerhalb der (hier ‑ vgl § 176 Abs 5 StPO ‑ dreitägigen) Rechtsmittelfrist erstattet werden. Neuerungen im Rahmen der Äußerung zur Stellungnahme der Oberstaatsanwaltschaft (§ 24 StPO) hat das Beschwerdegericht zwar zu berücksichtigen (§ 89 Abs 2 zweiter Satz StPO); unter dem Aspekt der Ausschöpfung des Instanzenzugs sind sie jedoch unbeachtlich. (T21)

11 Os 136/10zOGH27.10.2010

Vgl; Beis wie T17

15 Os 20/11xOGH16.03.2011

Vgl; Beis wie T1

14 Os 44/11vOGH28.04.2011

Vgl; Beis wie T3; Beis wie T9

11 Os 80/11sOGH14.07.2011

Vgl auch

12 Os 26/12hOGH13.03.2012

Vgl auch; Beis ähnlich wie T11

15 Os 63/12xEGMR30.05.2012

Vgl

13 Os 26/13tOGH04.04.2013

Vgl; vgl auch Beis wie T1; Beisatz: Wurde der Einwand, die Untersuchungshaft sei als Hausarrest (§ 173a StPO) fortzusetzen, in der dem angefochtenen Beschluss zu Grunde liegenden Beschwerde nicht erhoben, ist insoweit die Zulässigkeitsvoraussetzung der Erschöpfung des Instanzenzugs nicht erfüllt. (T22)

15 Os 102/13hOGH10.07.2013

Auch; Beis wie T20

14 Os 106/14sOGH17.10.2014

Auch; Beis wie T8; Beis wie T18

11 Os 34/15gOGH08.04.2015

Auch; Beis wie T21

13 Os 43/15wOGH24.04.2015

Auch; Beisatz: Hier: Anfechtung des Beschlusses in „seinem gesamten Inhalt und Umfang“. (T23)

15 Os 31/15wOGH25.03.2015

Auch; Beis wie T3; Beis wie T9; Beis wie T10; Beis wie T13

13 Os 59/15yOGH17.06.2015

Auch; Beis wie T19; Beis wie T21

13 Os 68/15xOGH30.06.2015

Auch; Beis wie T19; Beis wie T21

11 Os 69/15dOGH30.06.2015

Auch; Beis wie T21

15 Os 91/15vOGH28.07.2015

Auch; Beis wie T3

15 Os 135/15iOGH29.10.2015

Auch; Beisatz: Hier: Keine Geltendmachung eines behaupteten Beweisverwertungsverbots in der Beschwerde gegen den ‑ sich ebenso wie die OLG‑Entscheidung auf eine (erstmals in der Grundrechtsbeschwerde kritisierte) Erkundigung stützenden ‑ erstinstanzlichen Haftbeschluss. (T24)

14 Os 99/16iOGH25.10.2016
14 Os 2/18bOGH18.01.2018

Auch

14 Os 119/18hOGH06.11.2018

Auch; Beis wie T1

15 Os 49/20zOGH11.05.2020

Vgl; Beis wie T1

14 Os 127/20pOGH15.12.2020

Vgl; Beis wie T8; Beis wie T18

14 Os 80/23fOGH03.08.2023

vgl; Beisatz wie T13; Beisatz wie T18

12 Os 99/23kOGH13.09.2023

vgl; Beisatz wie T19; Beisatz wie T21

15 Os 143/23bOGH06.12.2023

vgl; Beisatz wie T1; Beisatz wie T18

14 Os 125/23yOGH06.12.2023

vgl; Beisatz wie T19; Beisatz wie T21

14 Os 13/24dOGH20.02.2024

vgl; Beisatz wie T11; Beisatz wie T12

11 Os 129/24sOGH13.11.2024

vgl

Dokumentnummer

JJR_20001220_OGH0002_0130OS00158_0000000_001

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