OGH 11Os49/08b

OGH11Os49/08b9.4.2008

Der Oberste Gerichtshof hat am 9. April 2008 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp und Mag. Lendl als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Pulker als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Anton R***** und andere wegen des Vergehens der Zuhälterei nach § 216 Abs 2 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung, AZ 31 HR 12/08x des Landesgerichts Innsbruck, über die Grundrechtsbeschwerde des Christian K***** gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Innsbruck vom 26. Februar 2008, AZ 7 Bs 81/08g (ON 34 der HR-Akten), nach Anhörung der Generalprokurator in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Christian K***** wurde im Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt.

Die Grundrechtsbeschwerde wird abgewiesen.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Mit Beschluss der HR-Richterin des Landesgerichts Innsbruck vom 4. Februar 2008 wurde die über Christian K***** am 21. Dezember 2007 verhängte Untersuchungshaft aus dem Haftgrund der Tatbegehungsgefahr nach § 173 Abs 2 Z 3 lit b StPO fortgesetzt (ON 24). Der dagegen erhobenen Beschwerde (ON 25) gab das Oberlandesgericht Innsbruck mit dem nun angefochtenen Beschluss vom 26. Februar 2008 (ON 34) nicht Folge und prolongierte die Untersuchungshaft seinerseits aus dem Haftgrund des § 173 Abs 2 Z 3 lit b StPO. Nach den Sachverhaltsannahmen des Oberlandesgerichts ist Christian K***** dringend verdächtig, ab dem Jahr 2004 mit dem Vorsatz, sich aus der Prostitution einer anderen Person eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, Renata L***** und Julia M*****, somit mehrere Prostituierte zugleich ausgenützt zu haben, indem er von ihnen eine „Standplatzabgabe" verlangte, ohne hiefür Gegenleistungen zu erbringen, und hiedurch das Vergehen der Zuhälterei nach § 216 Abs 2 vierter Fall StGB begangen zu haben.

Weiters soll er die beiden Frauen (als sie die Zahlungen nicht mehr leisteten) durch die Äußerung, wenn sie seiner Aufforderung nicht Folge leisteten, würden sie Probleme bekommen, dazu genötigt haben, ihren Standplatz zu verlassen, wodurch das Oberlandesgericht den dringenden Verdacht des Vergehens der Nötigung nach § 105 Abs 1 StGB für begründet sieht.

Mit seiner gegen diesen Beschluss gerichteten Grundrechtsbeschwerde bekämpft der Beschuldigte die Annahme eines dringenden Tatverdachts und kritisiert die Verhängung und Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft als unverhältnismäßig.

Der Oberste Gerichtshof ist nicht dazu aufgerufen, als weitere Haftbeschwerdeinstanz eigenes Ermessen an die Stelle desjenigen der angefochtenen Entscheidung zu setzen, sondern vielmehr Rechtsfehler wahrzunehmen.

Da zudem - anders als bei einer Haftbeschwerde an das Oberlandesgericht - nicht die Haft, sondern die Entscheidung über die Haft den Gegenstand des Erkenntnisses darüber bildet, ist im Verfahren über eine Grundrechtsbeschwerde nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs die Sachverhaltsgrundlage des dringenden Tatverdachts nach Maßgabe der Mängel- und Tatsachenrüge der Z 5 und 5a des § 281 Abs 1 StPO in Frage zu stellen (vgl RIS-Justiz RS0114488, RS0112012, RS0110146).

Indem die Grundrechtsbeschwerde die Erwägungen des Oberlandesgerichts zum Tatverdacht bloß als in „keinster Weise nachvollziehbar und nicht lebensnah" bewertet und hiezu im Wesentlichen die Argumente der Haftbeschwerde wiederholt, zeigt sie weder einen Begründungsmangel auf noch vermag sie auf Aktenbasis erhebliche Bedenken gegen die Sachverhaltsannahmen des Oberlandesgerichts zu erwecken. Im Übrigen hat sich das Beschwerdegericht mit den gegen die Art der Protokollierung der Aussagen der beiden Zeuginnen gerichteten Einwänden des Beschwerdeführers explizit auseinandergesetzt und ist auch auf den Umstand eingegangen, dass der Zeugin L***** während ihrer Niederschrift die Aussage der Zeugin M***** vorgehalten wurde. Welche konkreten Auswirkungen dies und eine allfällige teilweise Verwendung von Textbausteinen bei der Protokollierung auf die Glaubwürdigkeit der Zweitgenannten haben sollte, kann die Beschwerde nicht konkret darlegen.

Soweit sie - ohne dies inhaltlich auszuführen - vorbringt, Verhängung und Dauer der Untersuchungshaft seien unverhältnismäßig, scheitert sie an der mangelnden Erschöpfung des Instanzenzugs, wurde ein solches Vorbringen doch in der Haftbeschwerde nicht erstattet (RIS-Justiz RS0114487).

Somit wurde der Beschuldigte im Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt, weshalb die Beschwerde ohne Kostenausspruch (§ 8 GRBG) abzuweisen war.

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