OGH 6Ob187/99i; 9Ob6/03b; 7Ob273/03b; 7Ob269/06v; 1Ob125/09b; 3Ob70/13k; 4Ob48/14h; 1Ob39/17t; 6Ob211/17y; 6Ob55/18h; 3Ob7/24m; 5Ob34/24x; 3Ob238/23f; 3Ob243/23s; 3Ob10/24b; 9Ob3/24t; 8Ob12/24h; 8Ob7/24y (RS0113652)

OGH6Ob187/99i; 9Ob6/03b; 7Ob273/03b; 7Ob269/06v; 1Ob125/09b; 3Ob70/13k; 4Ob48/14h; 1Ob39/17t; 6Ob211/17y; 6Ob55/18h; 3Ob7/24m; 5Ob34/24x; 3Ob238/23f; 3Ob243/23s; 3Ob10/24b; 9Ob3/24t; 8Ob12/24h; 8Ob7/24y22.5.2024

Rechtssatz

Eine Einschränkung des Grundsatzes der Privatautonomie wird nur bei Vorliegen besonderer Umstände zur Lösung schwerwiegender Interessenkollisionen in Kauf genommen, wie etwa im Falle monopolartiger Betriebe, denen Kontrahierungszwang zu angemessenen Bedingungen auferlegt wird. Dies wird dem Verkehr jedoch nur in solchen Fällen zugemutet, in denen die Versorgung mit lebensnotwendigen Gütern oder Leistungen zu sichern ist und in denen die ungleichen Machtverhältnisse zwischen Anbietern und Nachfragenden nicht anders ausgleichbar sind. Im vorliegenden Fall mag zwar die Reiki-Allianz gewissermaßen monopolartig Leistungen des Reiki anbieten, doch kann den Anbietern deshalb im Sinne der Privatautonomie eine freie Preisbildung überlassen bleiben, weil es sich nicht um für das Leben unbedingt erforderliche Güter oder Leistungen handelt, sodass ein Regulativ weder angebracht noch zuzumuten ist.

Normen

ABGB §879 BIIm

6 Ob 187/99iOGH13.04.2000
9 Ob 6/03bOGH07.05.2003

Vgl auch; nur: Eine Einschränkung des Grundsatzes der Privatautonomie wird nur bei Vorliegen besonderer Umstände zur Lösung schwerwiegender Interessenkollisionen in Kauf genommen, wie etwa im Falle monopolartiger Betriebe, denen Kontrahierungszwang zu angemessenen Bedingungen auferlegt wird. (T1)

7 Ob 273/03bOGH19.11.2003

Vgl auch; nur T1

7 Ob 269/06vOGH09.05.2007

Vgl auch; nur T1

1 Ob 125/09bOGH13.10.2009

Vgl auch; nur T1; Beisatz: Hier zum Kontrahierungszwang eines Vereins gegenüber Aufnahmewerbern. (T2)<br/>Bem: Siehe dazu auch RS125579. (T3)<br/>Veröff: SZ 2009/135

3 Ob 70/13kOGH19.12.2013

Auch; Beisatz: Die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft (ASFINAG) ist im Hinblick auf ihre Alleinstellung als Betreiberin des Netzes der Bundesautobahnen als monopolartiger Betrieb zu qualifizieren, den eine Kontrahierungspflicht zu angemessenen Bedingungen trifft. Sie ist zur Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben verpflichtet, innerhalb derer sie nicht in unsachlicher Weise differenzieren darf. (T4)

4 Ob 48/14hOGH23.04.2014

Vgl auch; Veröff: SZ 2014/39

1 Ob 39/17tOGH26.04.2017

Vgl auch; Beisatz: Dies gilt nicht nur bei Verträgen über lebensnotwendige Güter. (T5)<br/>Beisatz: Spiegelbildlich muss auch ein sachlicher Grund für die Kündigung eines schon bestehenden Vertrags vorliegen. Daran ändert auch eine formal im Vertrag enthaltene Vereinbarung über ein ordentliches Kündigungsrecht nichts. (T6)

6 Ob 211/17yOGH21.12.2017

Auch; nur T1

6 Ob 55/18hOGH24.01.2019

Auch; nur: Eine Einschränkung des Grundsatzes der Privatautonomie wird nur bei Vorliegen besonderer Umstände zur Lösung schwerwiegender Interessenkollisionen in Kauf genommen. (T7); Veröff: SZ 2019/5

3 Ob 7/24mOGH17.04.2024

nur T1

5 Ob 34/24xOGH22.04.2024
3 Ob 238/23fOGH17.04.2024

nur T1

3 Ob 243/23sOGH17.04.2024

nur T1

3 Ob 10/24bOGH17.04.2024

nur T1

9 Ob 3/24tOGH16.05.2024

nur T1

8 Ob 12/24hOGH22.05.2024
8 Ob 7/24yOGH22.05.2024

Beisatz: Hier: Freie Auswahlmöglichkeit des Verbrauchers aus verschiedenen Stromanbietern. (T8)<br/>Anm: vgl 6 Ob 277/08s zur Liberalisierung des Strommarktes.

Dokumentnummer

JJR_20000413_OGH0002_0060OB00187_99I0000_003

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