OGH 6Ob81/00f; 9Ob49/04b; 7Ob302/06x; 7Ob53/11m; 9Ob39/14x; 8Ob51/16g; 8Ob5/17v; 6Ob13/19h; 2Ob211/18w; 1Ob122/24h (RS0113405)

OGH6Ob81/00f; 9Ob49/04b; 7Ob302/06x; 7Ob53/11m; 9Ob39/14x; 8Ob51/16g; 8Ob5/17v; 6Ob13/19h; 2Ob211/18w; 1Ob122/24h24.10.2024

Rechtssatz

Bei schwankendem Einkommen des Unterhaltspflichtigen ist das in einem längeren Beobachtungszeitraum erzielte Durchschnittseinkommen als Unterhaltsbemessungsgrundlage heranzuziehen. Bei saisonbedingt immer wiederkehrender kurzfristiger Arbeitslosigkeit des Unterhaltsschuldners bildet das auf der Basis des Jahresnettoeinkommens errechnete monatliche Durchschnittseinkommen eine geeignete Bemessungsgrundlage. Eine kurzfristige saisonelle, d.h. zeitlich ungefähr vorhersehbare Arbeitslosigkeit gibt keinen Anlass für eine Unterhaltsherabsetzung. Vom Unterhaltspflichtigen ist zu erwarten, dass er seiner schwankenden Einkommenssituation durch entsprechende Vorkehrungen Rechnung zu tragen hat.

Normen

ABGB §140 Ba

6 Ob 81/00fOGH13.04.2000
9 Ob 49/04bOGH26.05.2004

Auch; nur: Bei schwankendem Einkommen des Unterhaltspflichtigen ist das in einem längeren Beobachtungszeitraum erzielte Durchschnittseinkommen als Unterhaltsbemessungsgrundlage heranzuziehen. Bei saisonbedingt immer wiederkehrender kurzfristiger Arbeitslosigkeit des Unterhaltsschuldners bildet das auf der Basis des Jahresnettoeinkommens errechnete monatliche Durchschnittseinkommen eine geeignete Bemessungsgrundlage. (T1)

7 Ob 302/06xOGH09.05.2007

Auch; nur T1

7 Ob 53/11mOGH29.06.2011

Auch; nur: Bei schwankendem Einkommen des Unterhaltspflichtigen ist das in einem längeren Beobachtungszeitraum erzielte Durchschnittseinkommen als Unterhaltsbemessungsgrundlage heranzuziehen. (T2)

9 Ob 39/14xOGH26.08.2014

nur T2; Beisatz: Die Beurteilung der Angemessenheit des Berechnungszeitraums richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls. (T3)<br/>

8 Ob 51/16gOGH28.06.2016

Auch; nur T2; Beis wie T3

8 Ob 5/17vOGH28.09.2017

Auch; nur T2; Beisatz: Bei schwankenden Einkünften aus selbstständiger Tätigkeit ist immer auf die konkreten Indikatoren für die Unternehmensaussichten Bedacht zu nehmen. (T4)

6 Ob 13/19hOGH27.02.2019

Auch; nur T2; Beis wie T3

2 Ob 211/18wOGH24.06.2019

nur T2; Veröff: SZ 2019/53

1 Ob 122/24hOGH24.10.2024

Beisatz wie T4

Dokumentnummer

JJR_20000413_OGH0002_0060OB00081_00F0000_001

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