OGH 6Ob188/99m; 6Ob20/17k; 6Ob62/23w (RS0113250)

OGH6Ob188/99m; 6Ob20/17k; 6Ob62/23w17.1.2024

Rechtssatz

Ein Geschäftsführer einer Gesellschaft mbH, über dessen Vermögen der Konkurs eröffnet wurde, bleibt für die Gesellschaft weiter vertretungsbefugt. Nichts Anderes kann für die Organtätigkeit eines Gesellschafters gelten. Die Bestellung eines Geschäftsführers gehört nicht zu den die Konkursmasse im Konkurs des Gesellschafters betreffenden Rechtshandlungen. Anders verhält es sich höchstens bei Verfügungen über den Geschäftsanteil.

Normen

GmbHG §15 Abs1
GmbHG §18 Abs1
GmbHG §34
GmbHG §39
KO §3 Abs1

6 Ob 188/99mOGH24.02.2000
6 Ob 20/17kOGH27.02.2017

Auch; Beisatz: Durch die Eröffnung eines Schuldenregulierungsverfahrens über das Vermögen des Geschäftsführers einer GmbH wird dessen Vertretungs‑ und Geschäftsführungsbefugnis nicht berührt. Es treffen ihn daher weiterhin die Buchführungs‑ und Bilanzierungspflichten. (T1); Veröff: SZ 2017/27

6 Ob 62/23wOGH17.01.2024

nur: Die Bestellung oder Abberufung eines Geschäftsführers gehört grundsätzlich nicht zu den die Konkursmasse im Konkurs des Gesellschafters betreffenden Rechtshandlungen. Das Stimmrecht ist folglich nicht vom Masseverwalter, sondern weiterhin vom Schuldner auszuüben. (T2)

Dokumentnummer

JJR_20000224_OGH0002_0060OB00188_99M0000_001

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