OGH 6Ob304/99w; 10Ob50/14x; 8Ob15/16p; 4Ob51/19g; 6Ob15/22g; 4Ob179/23m (RS0113156)

OGH6Ob304/99w; 10Ob50/14x; 8Ob15/16p; 4Ob51/19g; 6Ob15/22g; 4Ob179/23m19.3.2024

Rechtssatz

Wenn ein Rechtsanwalt nur zur Erstellung eines Rechtsgutachtens beauftragt wird, ist Werkvertragsrecht anzuwenden, wie dies auch für die Erstellung eines steuerrechtlichen Gutachtens durch einen Steuerberater angenommen wird. In der Frage der Qualifikation des Vertragsverhältnisses zwischen Rechtsanwälten oder Steuerberatern und ihren Klienten als Werkvertrag oder als Dienstverhältnis und Auftragsverhältnis (Geschäftsbesorgungsverhältnis) kommt es immer auf die Umstände des Einzelfalls an.

Normen

ABGB §1151 IV
ABGB §1165 A
ZPO §502 Abs1

6 Ob 304/99wOGH20.01.2000
10 Ob 50/14xOGH26.08.2014

Auch; nur: In der Frage der Qualifikation des Vertragsverhältnisses zwischen Rechtsanwälten und ihren Klienten als Werkvertrag, Dienstverhältnis oder Auftragsverhältnis (Geschäftsbesorgungsverhältnis) kommt es immer auf die Umstände des Einzelfalls an. (T1)<br/>

8 Ob 15/16pOGH26.02.2016

Auch; nur T1

4 Ob 51/19gOGH26.03.2019

nur T1

6 Ob 15/22gOGH18.11.2022

Vgl; nur T1

4 Ob 179/23mOGH19.03.2024

vgl; Beisatz: Welchen Inhalt das zwischen einem Rechtsanwalt und seinem Klienten bestehende Auftragsverhältnis hat, hängt von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab. (T2)

Dokumentnummer

JJR_20000120_OGH0002_0060OB00304_99W0000_002

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