OGH 2Ob361/99y; 2Ob3/04m; 2Ob178/04x; 2Ob20/24s (RS0112970)

OGH2Ob361/99y; 2Ob3/04m; 2Ob178/04x; 2Ob20/24s23.4.2024

Rechtssatz

Die den Hinterbliebenen aufgelaufenen fixen Haushaltskosten sind unter die einzelnen rentenberechtigten Angehörigen des Getöteten verhältnismäßig aufzuteilen, wenn sonst die Witwe - im Hinblick auf die den Kindern gezahlten Hinterbliebenenrenten, mit denen auch solche Kosten (teilweise) abgegolten werden -, würde man die gesamten Fixkosten bei ihr berücksichtigen, bereichert wäre.

Normen

ABGB §1327 d

2 Ob 361/99yOGH13.01.2000
2 Ob 3/04mOGH15.01.2004
2 Ob 178/04xOGH23.09.2004
2 Ob 20/24sOGH23.04.2024

Dokumentnummer

JJR_20000113_OGH0002_0020OB00361_99Y0000_001

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