Rechtssatz
Die fälligen Akonto-Zahlungen können auch noch dann eingehoben werden, wenn die Aufwendungen, für die sie vorgeschrieben wurden, bereits abgerechnet sind, jedoch Streit darüber besteht, ob die Abrechnung ordnungsgemäß, vollständig oder richtig ist. Solange der Abrechnungssaldo nicht anerkannt oder rechtskräftig festgestellt ist, besteht also weiterhin die Pflicht jedes einzelnen Wohnungseigentümers, die ihm im Rahmen der Liegenschaftsverwaltung vorgeschriebenen Akonto-Zahlungen zu leisten.
5 Ob 103/00h | OGH | 24.10.2000 |
nur: Die fälligen Akonto-Zahlungen können auch noch dann eingehoben werden, wenn die Aufwendungen, für die sie vorgeschrieben wurden, bereits abgerechnet sind, jedoch Streit darüber besteht, ob die Abrechnung ordnungsgemäß, vollständig oder richtig ist. (T1) |
5 Ob 213/00k | OGH | 10.07.2001 |
Vgl auch; nur T1; Beisatz: Unabhängig davon, ob ein Verwalter seiner Rechnungslegungspflicht nachgekommen ist oder nicht, besteht die Verpflichtung des einzelnen Wohnungseigentümers, die ihm zur Abdeckung von Liegenschaftsaufwendungen vorgeschriebenen Akontozahlungen zu leisten, woraus sich eine sofortige Fälligkeit der Akontozahlungen ungeachtet eines Streits darüber, ob eine Abrechnung ordnungsgemäß, vollständig oder richtig ist, ergibt. (T2) <br/>Beisatz: Dies gilt jedoch nicht für Bewirtschaftungskostenrückstände, die sich aus einer Bewirtschaftungskostenabrechnung eines Jahres ergeben. Diese werden erst dann fällig, wenn sie durch eine ordnungsgemäße Rechnung nachgewiesen werden. (T3)<br/>Veröff: SZ 74/124 |
5 Ob 171/02m | OGH | 05.11.2002 |
nur T1; Beis wie T2 nur: Unabhängig davon, ob ein Verwalter seiner Rechnungslegungspflicht nachgekommen ist oder nicht, besteht die Verpflichtung des einzelnen Wohnungseigentümers, die ihm zur Abdeckung von Liegenschaftsaufwendungen vorgeschriebenen Akontozahlungen zu leisten. (T4)<br/>Veröff: SZ 2002/148 |
5 Ob 187/12d | OGH | 17.12.2012 |
Auch; Auch Beis wie T2; Auch Beis wie T4 |
Dokumentnummer
JJR_19991221_OGH0002_0050OB00328_99T0000_001
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