OGH 5Ob328/99t; 5Ob103/00h; 5Ob213/00k; 5Ob171/02m; 5Ob187/12d; 5Ob144/15k; 20Ds3/17x; 5Ob116/19y; 5Ob158/19z; 5Ob14/22b; 5Ob25/22w; 5Ob201/23d; 5Ob4/24k (RS0112884)

OGH5Ob328/99t; 5Ob103/00h; 5Ob213/00k; 5Ob171/02m; 5Ob187/12d; 5Ob144/15k; 20Ds3/17x; 5Ob116/19y; 5Ob158/19z; 5Ob14/22b; 5Ob25/22w; 5Ob201/23d; 5Ob4/24k3.9.2024

Rechtssatz

Die fälligen Akonto-Zahlungen können auch noch dann eingehoben werden, wenn die Aufwendungen, für die sie vorgeschrieben wurden, bereits abgerechnet sind, jedoch Streit darüber besteht, ob die Abrechnung ordnungsgemäß, vollständig oder richtig ist. Solange der Abrechnungssaldo nicht anerkannt oder rechtskräftig festgestellt ist, besteht also weiterhin die Pflicht jedes einzelnen Wohnungseigentümers, die ihm im Rahmen der Liegenschaftsverwaltung vorgeschriebenen Akonto-Zahlungen zu leisten.

Normen

WEG §17 Abs1 Z2
WEG 2002 §20 Abs1
WEG 2002 §20 Abs2
WEG §28 Abs1 Z2
WEG 2002 §31 Abs1

5 Ob 328/99tOGH21.12.1999
5 Ob 103/00hOGH24.10.2000

nur: Die fälligen Akonto-Zahlungen können auch noch dann eingehoben werden, wenn die Aufwendungen, für die sie vorgeschrieben wurden, bereits abgerechnet sind, jedoch Streit darüber besteht, ob die Abrechnung ordnungsgemäß, vollständig oder richtig ist. (T1)

5 Ob 213/00kOGH10.07.2001

Vgl auch; nur T1; Beisatz: Unabhängig davon, ob ein Verwalter seiner Rechnungslegungspflicht nachgekommen ist oder nicht, besteht die Verpflichtung des einzelnen Wohnungseigentümers, die ihm zur Abdeckung von Liegenschaftsaufwendungen vorgeschriebenen Akontozahlungen zu leisten, woraus sich eine sofortige Fälligkeit der Akontozahlungen ungeachtet eines Streits darüber, ob eine Abrechnung ordnungsgemäß, vollständig oder richtig ist, ergibt. (T2) <br/>Beisatz: Dies gilt jedoch nicht für Bewirtschaftungskostenrückstände, die sich aus einer Bewirtschaftungskostenabrechnung eines Jahres ergeben. Diese werden erst dann fällig, wenn sie durch eine ordnungsgemäße Rechnung nachgewiesen werden. (T3)<br/>Veröff: SZ 74/124

5 Ob 171/02mOGH05.11.2002

nur T1; Beis wie T2 nur: Unabhängig davon, ob ein Verwalter seiner Rechnungslegungspflicht nachgekommen ist oder nicht, besteht die Verpflichtung des einzelnen Wohnungseigentümers, die ihm zur Abdeckung von Liegenschaftsaufwendungen vorgeschriebenen Akontozahlungen zu leisten. (T4)<br/>Veröff: SZ 2002/148

5 Ob 187/12dOGH17.12.2012

Auch; Auch Beis wie T2; Auch Beis wie T4

5 Ob 144/15kOGH25.08.2015

nur T1

20 Ds 3/17xOGH25.04.2017

Auch

5 Ob 116/19yOGH24.09.2019
5 Ob 158/19zOGH22.10.2019
5 Ob 14/22bOGH24.03.2022
5 Ob 25/22wOGH03.03.2022
5 Ob 201/23dOGH19.12.2023
5 Ob 4/24kOGH03.09.2024

Dokumentnummer

JJR_19991221_OGH0002_0050OB00328_99T0000_001

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