OGH 10ObS243/99d; 10ObS68/24h (RS0112930)

OGH10ObS243/99d; 10ObS68/24h13.8.2024

Rechtssatz

Die Möglichkeit einer Aufrechnung von gewährten Vorschüsse im Sinne des § 71 Abs 1 Z 3 GSVG ist an das Vorliegen weiterer Voraussetzungen nicht geknüpft. Bei einer Aufrechnung nach § 71 Abs 1 Z 3 GSVG kann eine Verjährung nicht stattfinden, bei der Verrechnung von Vorschüssen ist daher nicht zu prüfen, ob schon früher eine Verrechnung hätte stattfinden können und Beträge infolge Verjährung nicht mehr aufgerechnet werden dürfen.

Normen

ASVG §103 Abs1 Z2
GSVG §71 Abs1 Z3

10 ObS 243/99dOGH09.11.1999
10 ObS 68/24hOGH13.08.2024

vgl

Dokumentnummer

JJR_19991109_OGH0002_010OBS00243_99D0000_001

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