OGH 3Ob295/98y; 1Ob47/00v; 6Ob209/00d; 4Ob261/02i; 5Ob86/03p; 4Ob250/06b; 4Ob196/07p; 2Ob143/09g; 5Ob2/11x; 4Ob99/12f; 1Ob62/16y; 5Ob88/16a; 5Ob65/17w; 1Ob221/19k; 4Ob229/19h; 1Ob192/23a; 5Ob131/23k (RS0112687)

OGH3Ob295/98y; 1Ob47/00v; 6Ob209/00d; 4Ob261/02i; 5Ob86/03p; 4Ob250/06b; 4Ob196/07p; 2Ob143/09g; 5Ob2/11x; 4Ob99/12f; 1Ob62/16y; 5Ob88/16a; 5Ob65/17w; 1Ob221/19k; 4Ob229/19h; 1Ob192/23a; 5Ob131/23k2.4.2024

Rechtssatz

Das Klagebegehren kann auf die bestimmte Feststellung des Nichtbestehens der Servitut, die Wiederherstellung des früheren Zustands, die Unterlassung künftiger Störung und auf Schadenersatz gerichtet sein. Im Gesetz sind die angeführten einzelnen Ansprüche nicht besonders geregelt. Es spricht nur vom Schutz des Eigentums gegen die Anmaßung einer Servitut.

Normen

ABGB §523 A

3 Ob 295/98yOGH15.09.1999
1 Ob 47/00vOGH28.03.2000

Beisatz: Das Begehren kann auf Wiederherstellung des vorigen Zustands beziehungsweise auf Unterlassung künftiger gleichartiger Eingriffe gerichtet sein. (T1); Veröff: SZ 73/57

6 Ob 209/00dOGH15.03.2001

Beisatz: Das Klagebegehren auf Feststellung des Nichtbestehens der Servitut kann nur gegen den Eigentümer der herrschenden Sache, jenes auf Wiederherstellung sowie auf Unterlassung künftiger Störungen kann gegen jeden Störer gerichtet sein. (T2)

4 Ob 261/02iOGH17.12.2002

Auch; Beisatz: Die Klage dient dem Schutz des Eigentümers vor der Anmaßung oder unberechtigten Erweiterung einer Servitut wie auch zur Abwehr jeder sonstigen Störung des Eigentums durch unberechtigte Eingriffe. (T3)

5 Ob 86/03pOGH13.05.2003

nur: Das Klagebegehren kann auf die Wiederherstellung des früheren Zustands, die Unterlassung künftiger Störung gerichtet sein. (T4); Beis wie T1

4 Ob 250/06bOGH13.02.2007

Auch; Beisatz: Die negatorische Eigentumsklage zielt auf zumutbare Vorkehrungen zur Verhinderung von Eingriffen in fremdes Eigentum ab; ihr Begehren geht auf Unterlassung des Eingriffs. (T5); Veröff: SZ 2007/23

4 Ob 196/07pOGH11.12.2007

Auch; Beis wie T5; Veröff: SZ 2007/192

2 Ob 143/09gOGH17.06.2010

Auch; Veröff: SZ 2010/67

5 Ob 2/11xOGH24.01.2011

Vgl auch; Beisatz: Mit der Eigentumsfreiheitsklage kann sich ein Wohnungseigentümer gegen einen anderen wenden, selbst wenn dieser ihn nur mittelbar in seinen Rechten beeinträchtigt, weil er sein Objekt an den (unmittelbaren) Störer vermietet hat. Wenn offenkundig kein anderes Mittel geeignet ist, die Störung abzustellen, kann auch ein Begehren auf Beendigung des Mietvertrags zulässig sein. (T6)

4 Ob 99/12fOGH12.06.2012

Vgl auch; Beisatz: Maßt sich der Störer keine Dienstbarkeit an, ist für einen gesonderten Feststellungsanspruch ein rechtliches Interesse erforderlich, das über jenes der Durchsetzung des Unterlassungsanspruchs hinausgeht. (T7)

1 Ob 62/16yOGH24.05.2016

Vgl; Beisatz: Auch bei einem auf § 523 ABGB gestützten Begehren auf Wiederherstellung des früheren Zustands stellt sich die Frage der Tunlichkeit der Naturalrestitution (§ 1323 ABGB). Auch in diesen Fällen ist der Beeinträchtigte bei Untunlichkeit der Naturalrestitution auf den Ersatz der eingetretenen Wertminderung beschränkt. (T8)<br/>Beisatz: Hier: Ausschließlich auf sein Eigentumsrecht gestützter Beseitigungsanspruch des Kl (§ 523 ABGB) wegen auf seine Liegenschaft geratenen Gerölls des Nachbarn wegen Untunlichkeit verneint. (T9)

5 Ob 88/16aOGH22.11.2016

Vgl auch; Veröff: SZ 2016/120

5 Ob 65/17wOGH26.09.2017

nur: Das Klagebegehren kann auf die bestimmte Feststellung des Nichtbestehens der Servitut, die Wiederherstellung des früheren Zustands, die Unterlassung künftiger Störung und auf Schadenersatz gerichtet sein. (T10)

1 Ob 221/19kOGH21.01.2020

nur T10

4 Ob 229/19hOGH28.01.2020

Vgl; Beis wie T1; Beis wie T2; nur T4; Beis wie T8; nur T10

1 Ob 192/23aOGH23.01.2024

Beisatz: Hier: Wasserleitungsrecht / Kanalleitungsrecht. (T11)<br/>Beisatz: Das auf § 523 ABGB gestützte Klagebegehren kann auch auf die Wiederherstellung des früheren Zustands, also (auch) auf Beseitigung gerichtet sein. (T12)<br/>Beisatz: Der eigentumsrechtliche Beseitigungsanspruch gebührt bei einer rechtswidrigen Inanspruchnahme einer fremden Rechtssphäre und ist auf die Entfernung der Störungsstelle gerichtet. (T13)<br/>Beisatz: Hier aber Anschluss des (Wohn-)Gebäudes an diese Kanalleitung und die Zuleitung dessen Abwassers ausschließlich auf und über die Liegenschaft der Beklagten. Durch die Herstellung eines Anschlusses auf der Liegenschaft der Beklagten allein wird noch nicht in die Rechtssphäre des Klägers eingegriffen. (T14)<br/>Beisatz: Konkrete Beseitigungsmaßnahmen können nur dann verlangt werden, wenn sie das einzige Mittel zur Verhinderung des Erfolgs sind. (T15)

5 Ob 131/23kOGH02.04.2024

vgl; nur T13

Dokumentnummer

JJR_19990915_OGH0002_0030OB00295_98Y0000_001

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