Normen
3 Ob 295/98y | OGH | 15.09.1999 |
1 Ob 47/00v | OGH | 28.03.2000 |
Beisatz: Das Begehren kann auf Wiederherstellung des vorigen Zustands beziehungsweise auf Unterlassung künftiger gleichartiger Eingriffe gerichtet sein. (T1); Veröff: SZ 73/57 |
6 Ob 209/00d | OGH | 15.03.2001 |
Beisatz: Das Klagebegehren auf Feststellung des Nichtbestehens der Servitut kann nur gegen den Eigentümer der herrschenden Sache, jenes auf Wiederherstellung sowie auf Unterlassung künftiger Störungen kann gegen jeden Störer gerichtet sein. (T2) |
4 Ob 261/02i | OGH | 17.12.2002 |
Auch; Beisatz: Die Klage dient dem Schutz des Eigentümers vor der Anmaßung oder unberechtigten Erweiterung einer Servitut wie auch zur Abwehr jeder sonstigen Störung des Eigentums durch unberechtigte Eingriffe. (T3) |
5 Ob 86/03p | OGH | 13.05.2003 |
nur: Das Klagebegehren kann auf die Wiederherstellung des früheren Zustands, die Unterlassung künftiger Störung gerichtet sein. (T4); Beis wie T1 |
4 Ob 250/06b | OGH | 13.02.2007 |
Auch; Beisatz: Die negatorische Eigentumsklage zielt auf zumutbare Vorkehrungen zur Verhinderung von Eingriffen in fremdes Eigentum ab; ihr Begehren geht auf Unterlassung des Eingriffs. (T5); Veröff: SZ 2007/23 |
4 Ob 196/07p | OGH | 11.12.2007 |
Auch; Beis wie T5; Veröff: SZ 2007/192 |
2 Ob 143/09g | OGH | 17.06.2010 |
Auch; Veröff: SZ 2010/67 |
5 Ob 2/11x | OGH | 24.01.2011 |
Vgl auch; Beisatz: Mit der Eigentumsfreiheitsklage kann sich ein Wohnungseigentümer gegen einen anderen wenden, selbst wenn dieser ihn nur mittelbar in seinen Rechten beeinträchtigt, weil er sein Objekt an den (unmittelbaren) Störer vermietet hat. Wenn offenkundig kein anderes Mittel geeignet ist, die Störung abzustellen, kann auch ein Begehren auf Beendigung des Mietvertrags zulässig sein. (T6) |
4 Ob 99/12f | OGH | 12.06.2012 |
Vgl auch; Beisatz: Maßt sich der Störer keine Dienstbarkeit an, ist für einen gesonderten Feststellungsanspruch ein rechtliches Interesse erforderlich, das über jenes der Durchsetzung des Unterlassungsanspruchs hinausgeht. (T7) |
1 Ob 62/16y | OGH | 24.05.2016 |
Vgl; Beisatz: Auch bei einem auf § 523 ABGB gestützten Begehren auf Wiederherstellung des früheren Zustands stellt sich die Frage der Tunlichkeit der Naturalrestitution (§ 1323 ABGB). Auch in diesen Fällen ist der Beeinträchtigte bei Untunlichkeit der Naturalrestitution auf den Ersatz der eingetretenen Wertminderung beschränkt. (T8)<br/>Beisatz: Hier: Ausschließlich auf sein Eigentumsrecht gestützter Beseitigungsanspruch des Kl (§ 523 ABGB) wegen auf seine Liegenschaft geratenen Gerölls des Nachbarn wegen Untunlichkeit verneint. (T9) |
5 Ob 88/16a | OGH | 22.11.2016 |
Vgl auch; Veröff: SZ 2016/120 |
5 Ob 65/17w | OGH | 26.09.2017 |
nur: Das Klagebegehren kann auf die bestimmte Feststellung des Nichtbestehens der Servitut, die Wiederherstellung des früheren Zustands, die Unterlassung künftiger Störung und auf Schadenersatz gerichtet sein. (T10) |
1 Ob 221/19k | OGH | 21.01.2020 |
nur T10 |
4 Ob 229/19h | OGH | 28.01.2020 |
Vgl; Beis wie T1; Beis wie T2; nur T4; Beis wie T8; nur T10 |
1 Ob 192/23a | OGH | 23.01.2024 |
Beisatz: Hier: Wasserleitungsrecht / Kanalleitungsrecht. (T11)<br/>Beisatz: Das auf § 523 ABGB gestützte Klagebegehren kann auch auf die Wiederherstellung des früheren Zustands, also (auch) auf Beseitigung gerichtet sein. (T12)<br/>Beisatz: Der eigentumsrechtliche Beseitigungsanspruch gebührt bei einer rechtswidrigen Inanspruchnahme einer fremden Rechtssphäre und ist auf die Entfernung der Störungsstelle gerichtet. (T13)<br/>Beisatz: Hier aber Anschluss des (Wohn-)Gebäudes an diese Kanalleitung und die Zuleitung dessen Abwassers ausschließlich auf und über die Liegenschaft der Beklagten. Durch die Herstellung eines Anschlusses auf der Liegenschaft der Beklagten allein wird noch nicht in die Rechtssphäre des Klägers eingegriffen. (T14)<br/>Beisatz: Konkrete Beseitigungsmaßnahmen können nur dann verlangt werden, wenn sie das einzige Mittel zur Verhinderung des Erfolgs sind. (T15) |
5 Ob 131/23k | OGH | 02.04.2024 |
vgl; nur T13 |
Dokumentnummer
JJR_19990915_OGH0002_0030OB00295_98Y0000_001
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