OGH 7Ob123/99k; 1Ob155/04g; 2Ob195/05y; 4Ob82/11d; 4Ob224/13i; 4Ob67/14b; 5Ob176/16t; 5Ob66/18v; 9Ob9/19t; 9ObA13/19f; 5Ob233/20f; 5Ob110/21v; 4Ob157/24b (RS0111996)

OGH7Ob123/99k; 1Ob155/04g; 2Ob195/05y; 4Ob82/11d; 4Ob224/13i; 4Ob67/14b; 5Ob176/16t; 5Ob66/18v; 9Ob9/19t; 9ObA13/19f; 5Ob233/20f; 5Ob110/21v; 4Ob157/24b22.10.2024

Rechtssatz

Zur Tatfrage gehört die Feststellung der den Sachverhalt bildenden Tatsachen einschließlich aller Schlußfolgerungen; zur Rechtsfrage gehört die Anwendung der entsprechenden Rechtsnorm samt der für ihre Anwendung notwendigerweise vorausgesetzten Erfahrungssätze (einschließlich der Denkgesetze) und allgemeinen Rechtsbegriffe sowie sämtliche rechtliche Schlußfolgerungen aus dem festgestellten Sachverhalt. Hat der Gesetzgeber das konkrete tatsächliche Element soweit in die Rechtsnorm eingebaut, daß die Tatfrage nicht nur das Beurteilungsobjekt der Rechtsnorm ist, sondern in diese selbst eingeht und ihr erst Anwendbarkeit verleiht, liegt eine gemischte Frage vor.

Normen

ZPO §498 Abs1
ZPO §503 Z4

7 Ob 123/99kOGH28.05.1999
1 Ob 155/04gOGH27.09.2005

Vgl auch; Beisatz: Im Allgemeinen ist als Lösung der Tatfrage die Beschaffung der konkreten Unterlagen für die Feststellung eines tatsächlichen Geschehens und diese Feststellung selbst anzusehen, während die Lösung der Rechtsfrage in der Anwendung der generellen Norm auf den konkreten Einzelfall besteht (so schon 2 Ob 29/86). (T1); Veröff: SZ 2005/136

2 Ob 195/05yOGH08.03.2007

Vgl auch; Beisatz: Das Berufungsgericht kann aus den erstinstanzlichen Feststellungen andere tatsächliche Schlussfolgerungen ziehen und damit zu einer anderen rechtlichen Beurteilung kommen. (T2)

4 Ob 82/11dOGH09.08.2011

Vgl auch; Beis wie T1; Beisatz: Wertungen und Schlussfolgerungen bauen zwar auf Tatsachen auf, sind selbst aber grundsätzlich nicht Gegenstand eines Beweisverfahrens und daher keine Tat‑, sondern revisible Rechtsfragen. (T3)

4 Ob 224/13iOGH25.03.2014

Vgl auch; Beis ähnlich wie T2

4 Ob 67/14bOGH20.05.2014

Vgl auch; Beis wie T3

5 Ob 176/16tOGH01.03.2017

Vgl auch

5 Ob 66/18vOGH18.07.2018

nur: Zur Tatfrage gehört die Feststellung der den Sachverhalt bildenden Tatsachen einschließlich aller Schlußfolgerungen; zur Rechtsfrage gehört die Anwendung der entsprechenden Rechtsnorm samt der für ihre Anwendung notwendigerweise vorausgesetzten Erfahrungssätze (einschließlich der Denkgesetze) und allgemeinen Rechtsbegriffe sowie sämtliche rechtliche Schlußfolgerungen aus dem festgestellten Sachverhalt. (T4); Veröff: SZ 2018/58

9 Ob 9/19tOGH27.02.2019

nur: Zur Tatfrage gehört die Feststellung der den Sachverhalt bildenden Tatsachen einschließlich aller Schlußfolgerungen. (T5)

9 ObA 13/19fOGH27.02.2019

Auch; Bem: Die ursprünglich an dieser Stelle aus Versehen mit der Kennzeichnung T6 erfolgte Wiederholung des Teilsatzes T5 wurde gelöscht. - September 2021 (T6)

5 Ob 233/20fOGH04.02.2021

Beis wie T3

5 Ob 110/21vOGH27.07.2021

Vgl; nur T5

4 Ob 157/24bOGH22.10.2024

Beisatz: Die Schlussfolgerung, ob ein Vertrag wirksam zustande kam oder einvernehmlich aufgelöst wurde, ist grundsätzlich keine Beweis-, sondern eine Rechtsfrage, und dafür ist das (Erklärungs-)Verhalten der Parteien (gegebenenfalls ein übereinstimmender Parteiwille) festzustellen und gemäß §§ 914 f ABGB auszulegen. (T7)<br/>Beisatz: Die Verwendung von Rechtsbegriffen in den Feststellungen schadet nicht, insbesondere wenn sie in den allgemeinen Sprachgebrauch übergegangen sind. (T8)

Dokumentnummer

JJR_19990528_OGH0002_0070OB00123_99K0000_001

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)