Normen
7 Ob 123/99k | OGH | 28.05.1999 |
1 Ob 155/04g | OGH | 27.09.2005 |
Vgl auch; Beisatz: Im Allgemeinen ist als Lösung der Tatfrage die Beschaffung der konkreten Unterlagen für die Feststellung eines tatsächlichen Geschehens und diese Feststellung selbst anzusehen, während die Lösung der Rechtsfrage in der Anwendung der generellen Norm auf den konkreten Einzelfall besteht (so schon 2 Ob 29/86). (T1); Veröff: SZ 2005/136 |
2 Ob 195/05y | OGH | 08.03.2007 |
Vgl auch; Beisatz: Das Berufungsgericht kann aus den erstinstanzlichen Feststellungen andere tatsächliche Schlussfolgerungen ziehen und damit zu einer anderen rechtlichen Beurteilung kommen. (T2) |
4 Ob 82/11d | OGH | 09.08.2011 |
Vgl auch; Beis wie T1; Beisatz: Wertungen und Schlussfolgerungen bauen zwar auf Tatsachen auf, sind selbst aber grundsätzlich nicht Gegenstand eines Beweisverfahrens und daher keine Tat‑, sondern revisible Rechtsfragen. (T3) |
4 Ob 224/13i | OGH | 25.03.2014 |
Vgl auch; Beis ähnlich wie T2 |
4 Ob 67/14b | OGH | 20.05.2014 |
Vgl auch; Beis wie T3 |
5 Ob 176/16t | OGH | 01.03.2017 |
Vgl auch |
5 Ob 66/18v | OGH | 18.07.2018 |
nur: Zur Tatfrage gehört die Feststellung der den Sachverhalt bildenden Tatsachen einschließlich aller Schlußfolgerungen; zur Rechtsfrage gehört die Anwendung der entsprechenden Rechtsnorm samt der für ihre Anwendung notwendigerweise vorausgesetzten Erfahrungssätze (einschließlich der Denkgesetze) und allgemeinen Rechtsbegriffe sowie sämtliche rechtliche Schlußfolgerungen aus dem festgestellten Sachverhalt. (T4); Veröff: SZ 2018/58 |
9 Ob 9/19t | OGH | 27.02.2019 |
nur: Zur Tatfrage gehört die Feststellung der den Sachverhalt bildenden Tatsachen einschließlich aller Schlußfolgerungen. (T5) |
9 ObA 13/19f | OGH | 27.02.2019 |
Auch; Bem: Die ursprünglich an dieser Stelle aus Versehen mit der Kennzeichnung T6 erfolgte Wiederholung des Teilsatzes T5 wurde gelöscht. - September 2021 (T6) |
5 Ob 233/20f | OGH | 04.02.2021 |
Beis wie T3 |
5 Ob 110/21v | OGH | 27.07.2021 |
Vgl; nur T5 |
4 Ob 157/24b | OGH | 22.10.2024 |
Beisatz: Die Schlussfolgerung, ob ein Vertrag wirksam zustande kam oder einvernehmlich aufgelöst wurde, ist grundsätzlich keine Beweis-, sondern eine Rechtsfrage, und dafür ist das (Erklärungs-)Verhalten der Parteien (gegebenenfalls ein übereinstimmender Parteiwille) festzustellen und gemäß §§ 914 f ABGB auszulegen. (T7)<br/>Beisatz: Die Verwendung von Rechtsbegriffen in den Feststellungen schadet nicht, insbesondere wenn sie in den allgemeinen Sprachgebrauch übergegangen sind. (T8) |
Dokumentnummer
JJR_19990528_OGH0002_0070OB00123_99K0000_001
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