Rechtssatz
Durch die Wiederherstellungsklausel wird mittelbarer Zwang auf den Versicherungsnehmer ausgeübt, der erst bei Sicherung des Wiederaufbaues an die Versicherungssumme gelangt. Die Fälligkeit der Entschädigungsforderung ist bis dahin aufgeschoben.
7 Ob 65/05t | OGH | 20.04.2005 |
Beisatz: Hier: Art 10 AStB 1998. (T1) |
7 Ob 85/05h | OGH | 28.09.2005 |
Beisatz: An der Wiederherstellung darf angesichts der getroffenen Vereinbarungen und Vorkehrungen kein vernünftiger Zweifel an der Durchführung der Wiederherstellung bestehen, eine 100%ige Sicherheit kann nicht verlangt werden. Bei der Frage der Sicherstellung kommt es stets auf die Umstände des Einzelfalls an. (T2) |
7 Ob 153/06k | OGH | 31.01.2007 |
Beis wie T2 nur: An der Wiederherstellung darf angesichts der getroffenen Vereinbarungen und Vorkehrungen kein vernünftiger Zweifel an der Durchführung der Wiederherstellung bestehen, eine 100%ige Sicherheit kann nicht verlangt werden. (T3)<br/>Beisatz: Auch mit einem Kauf unter Eigentumsvorbehalt ist der Eigentumserwerb und damit die Wiederbeschaffung ausreichend gesichert. (T4)<br/>Beisatz: Hier: Teil F Art 15.2 ABVB 2002/I. (T5)<br/>Veröff: SZ 2007/12 |
7 Ob 74/07v | OGH | 16.11.2007 |
Beis wie T2 nur: Bei der Frage der Sicherstellung kommt es stets auf die Umstände des Einzelfalls an. (T6) |
7 Ob 227/12a | OGH | 18.02.2013 |
Beisatz: Hier: Art 25 ABH 2004. (T7) |
Dokumentnummer
JJR_19990223_OGH0002_0070OB00375_98T0000_001
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)