Normen
5 Ob 3/99y | OGH | 26.01.1999 |
10 Ob 33/00a | OGH | 02.05.2000 |
Auch; nur: Es ist daher in den Fällen fehlender behördlicher Genehmigung eine Regelungslücke anzunehmen, die durch analoge Heranziehung der im § 364a ABGB (auch) enthaltenen Gefährdungshaftung geschlossen werden kann, wenn ein Immissionsschaden auftritt und einerseits der geschädigte Nachbar der Schadensgefahr ausgeliefert war und andererseits für den Haftpflichtigen der Eintritt des Schadens ein kalkuliertes Risiko darstellt, das er zu seinem Nutzen eingegangen ist. (T1) |
5 Ob 130/00d | OGH | 12.12.2000 |
Vgl auch; nur T1; Beisatz: Die sorgfältige, fachmännische Entfernung einer nicht tragenden, konsenswidrig errichteten Zwischenwand bewirkt eben keinerlei "typische Gefahr", kein "objektiv kalkulierbares Risiko", sodass ein Einstehenmüssen dafür einer abzulehnenden reinen Erfolgshaftung gleichkäme. (T2) |
2 Ob 193/01y | OGH | 09.08.2001 |
Vgl auch; nur T1 |
4 Ob 200/17s | OGH | 21.11.2017 |
Vgl; Beis wie T2; Beisatz: Ob es einer behördlichen Bewilligung bedarf, wurde hier offen gelassen. (T3) |
9 Ob 7/18x | OGH | 30.10.2018 |
Veröff: SZ 2018/90 |
4 Ob 233/18w | OGH | 29.01.2019 |
Auch; Beisatz: Hier: Rauchimmissionen, die aus der betriebsimmanenten Gefahr einer Selbstentzündung von Abfall in einer genehmigten Sammelanlage resultierten. (T4) |
5 Ob 21/19b | OGH | 13.06.2019 |
nur T1 |
1 Ob 123/24f | OGH | 25.09.2024 |
vgl; Beisatz nur wie T1 |
Dokumentnummer
JJR_19990126_OGH0002_0050OB00003_99Y0000_001
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