OGH 5Ob3/99y; 10Ob33/00a; 5Ob130/00d; 2Ob193/01y; 4Ob200/17s; 9Ob7/18x; 4Ob233/18w; 5Ob21/19b; 1Ob123/24f (RS0111420)

OGH5Ob3/99y; 10Ob33/00a; 5Ob130/00d; 2Ob193/01y; 4Ob200/17s; 9Ob7/18x; 4Ob233/18w; 5Ob21/19b; 1Ob123/24f25.9.2024

Rechtssatz

Es ist daher in den Fällen fehlender behördlicher Genehmigung eine Regelungslücke anzunehmen, die durch analoge Heranziehung der im § 364a ABGB (auch) enthaltenen Gefährdungshaftung geschlossen werden kann, wenn ein Immissionsschaden auftritt und einerseits der geschädigte Nachbar der Schadensgefahr ausgeliefert war und andererseits für den Haftpflichtigen der Eintritt des Schadens ein kalkuliertes Risiko darstellt, das er zu seinem Nutzen eingegangen ist. Die betriebstypischen Gefahren müssen hier allerdings nach Art oder Ausmaß nicht jenen entsprechen, die anderen Gefähdungshaftungsgesetzen zugrundeliegen. (Hier: Durch die vom Nachbarn zu seinem Nutzen in Auftrag gegebenen winterlichen Schlägerungsarbeiten auf einem Hanggrundstück wurde eine besondere Gefahrensituation geschaffen und die Schäden stellten infolge des nicht untypischen Abrutschens von Baumstämmen für den Nachbarn ein objektiv kalkulierbares Risiko dar.)

Normen

ABGB §7
ABGB §364a

5 Ob 3/99yOGH26.01.1999
10 Ob 33/00aOGH02.05.2000

Auch; nur: Es ist daher in den Fällen fehlender behördlicher Genehmigung eine Regelungslücke anzunehmen, die durch analoge Heranziehung der im § 364a ABGB (auch) enthaltenen Gefährdungshaftung geschlossen werden kann, wenn ein Immissionsschaden auftritt und einerseits der geschädigte Nachbar der Schadensgefahr ausgeliefert war und andererseits für den Haftpflichtigen der Eintritt des Schadens ein kalkuliertes Risiko darstellt, das er zu seinem Nutzen eingegangen ist. (T1)

5 Ob 130/00dOGH12.12.2000

Vgl auch; nur T1; Beisatz: Die sorgfältige, fachmännische Entfernung einer nicht tragenden, konsenswidrig errichteten Zwischenwand bewirkt eben keinerlei "typische Gefahr", kein "objektiv kalkulierbares Risiko", sodass ein Einstehenmüssen dafür einer abzulehnenden reinen Erfolgshaftung gleichkäme. (T2)

2 Ob 193/01yOGH09.08.2001

Vgl auch; nur T1

4 Ob 200/17sOGH21.11.2017

Vgl; Beis wie T2; Beisatz: Ob es einer behördlichen Bewilligung bedarf, wurde hier offen gelassen. (T3)

9 Ob 7/18xOGH30.10.2018

Veröff: SZ 2018/90

4 Ob 233/18wOGH29.01.2019

Auch; Beisatz: Hier: Rauchimmissionen, die aus der betriebsimmanenten Gefahr einer Selbstentzündung von Abfall in einer genehmigten Sammelanlage resultierten. (T4)

5 Ob 21/19bOGH13.06.2019

nur T1

1 Ob 123/24fOGH25.09.2024

vgl; Beisatz nur wie T1

Dokumentnummer

JJR_19990126_OGH0002_0050OB00003_99Y0000_001

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