Normen
KO §31 Abs1 Z1 Fall2
KO §31 Abs1 Z2 Fall2
4 Ob 306/98y | OGH | 15.12.1998 |
Veröff: SZ 71/210 |
6 Ob 110/00w | OGH | 23.11.2000 |
Vgl auch; Beisatz: Hier: revolvierender Kontokorrentkredit. (T1); Beisatz: Einzahlungen des Schuldners auf das Kontokorrentkreditkonto sind auch bei einem unbesicherten Kredit Zug um Zug erfolgt, wenn eine Wiederausnützung erfolgt. (T2); Veröff: SZ 73/182 |
3 Ob 68/02z | OGH | 24.06.2003 |
Vgl auch; Beis wie T1; Beisatz: Auch bei der Überziehung des vereinbarten Rahmens eines revolvierenden Kontokorrentkredits ist bei der Anfechtung einer Kredittilgung nach § 31 Abs 1 Z 2 erster Fall KO, auch wenn die tatsächliche höhere Ausnützung des vereinbarten Kreditrahmen von der Bank nur geduldet war, die Anfechtung im Ausmaß der Saldosenkung (Debetminderung) betraglich beschränkt; eine (Deckungsanfechtung) Anfechtung kann somit nur im Umfang der Differenz zwischen dem niedrigeren aushaftenden Saldo im Zeitpunkt der Konkurseröffnung und dem Höchststand des aushaftenden Saldos während der kritischen Zeit erfolgreich sein. (T3); Veröff: SZ 2003/71 |
2 Ob 210/05d | OGH | 08.03.2007 |
Auch; Beis wie T3 nur: Auch bei der Überziehung des vereinbarten Rahmens eines revolvierenden Kontokorrentkredits ist bei der Anfechtung einer Kredittilgung nach § 31 Abs 1 Z 2 erster Fall KO, auch wenn die tatsächliche höhere Ausnützung des vereinbarten Kreditrahmen von der Bank nur geduldet war, die Anfechtung im Ausmaß der Saldosenkung (Debetminderung) betraglich beschränkt. (T4) |
3 Ob 75/09i | OGH | 19.05.2009 |
Auch |
17 Ob 5/24w | OGH | 04.09.2024 |
vgl; Beisatz: Hier: Einheitlich zu betrachtender, revolvierender Zessionskredit. (T5) |
Dokumentnummer
JJR_19981215_OGH0002_0040OB00306_98Y0000_005
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)