OGH 10ObS321/98y; 10ObS243/98b; 2Ob288/00t; 10ObS145/07g; 10ObS27/09g; 10ObS95/18w; 9ObA102/22y; 9ObA3/24t; 8ObA78/23p (RS0111032)

OGH10ObS321/98y; 10ObS243/98b; 2Ob288/00t; 10ObS145/07g; 10ObS27/09g; 10ObS95/18w; 9ObA102/22y; 9ObA3/24t; 8ObA78/23p15.2.2024

Rechtssatz

Für die Einhaltung von Arbeitnehmerschutzvorschriften ist primär der Arbeitgeber verantwortlich. Jeder Arbeitsunfall, der sich im Betrieb des Arbeitgebers ereignet, und jede Verletzung von Arbeitnehmerschutzvorschriften sind, unfallversicherungsrechtlich betrachtet, im weitesten Sinn der Sphäre des Arbeitgebers zuzurechnen. Es liegt im Verantwortungsbereich des Arbeitgebers, seinen Betrieb so zu organisieren, daß es zu keinen Gefahren für die in die Betriebsorganisation des Arbeitgebers eingegliederten Arbeitnehmer kommt; der Arbeitgeber hat für die Einhaltung der Arbeitnehmerschutzvorschriften zu sorgen. Nicht nur die Übertretung der Arbeitnehmerschutzvorschriften durch Arbeitgeber und ihnen gleichgestellte Personen begründet den Anspruch auf Integritätsabgeltung, auch eine grob fahrlässige Übertretung durch andere Personen, insbesondere durch Arbeitskollegen des Versicherten, kann ihn auslösen.

Normen

ASVG §213a

10 ObS 321/98yOGH10.11.1998
10 ObS 243/98bOGH10.11.1998
2 Ob 288/00tOGH09.11.2000

Vgl auch; nur: Für die Einhaltung von Arbeitnehmerschutzvorschriften ist primär der Arbeitgeber verantwortlich. (T1)<br/>Beisatz: Davon kann der Arbeitnehmer auch ausgehen. (T2)

10 ObS 145/07gOGH04.03.2008

Vgl auch; Beisatz: Jeder Arbeitsunfall, der sich im Betrieb des Arbeitgebers ereignet und jede Verletzung von Arbeitnehmerschutzvorschriften sind -unfallversicherungsrechtlich und nicht haftungsrechtlich betrachtet - im weitesten Sinn der Sphäre des Arbeitgebers zuzurechnen. (T3)

10 ObS 27/09gOGH16.06.2009

Auch; Beis wie T3

10 ObS 95/18wOGH13.09.2018

Beis wie T3

9 ObA 102/22yOGH19.12.2022

Vgl; nur T1; Beis wie T3

9 ObA 3/24tOGH24.01.2024
8 ObA 78/23pOGH15.02.2024

Dokumentnummer

JJR_19981110_OGH0002_010OBS00321_98Y0000_002

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