OGH 2Ob275/98z; 8ObA299/01f; 6Ob104/03t; 1Ob42/05s; 8ObA45/08p; 9ObA59/09f; 5Ob158/14t; 8ObA25/17k; 9ObA40/18z; 8ObA29/24h (RS0111006)

OGH2Ob275/98z; 8ObA299/01f; 6Ob104/03t; 1Ob42/05s; 8ObA45/08p; 9ObA59/09f; 5Ob158/14t; 8ObA25/17k; 9ObA40/18z; 8ObA29/24h24.10.2024

Rechtssatz

Das einen wichtigen Grund nach § 22 HVertrG 1993 darstellende Verhalten des Handelsvertreters entfaltet seine ausgleichsschädigende Wirkung nur, wenn es schuldhaft gesetzt wurde. Der Unternehmer hat das Vorliegen eines wichtigen Grundes und das Verschulden des Handelsvertreters zu behaupten und zu beweisen.

Normen

HVertrG 1993 §22
HVertrG 1993 §24

2 Ob 275/98zOGH29.10.1998

Veröff: SZ 71/179

8 ObA 299/01fOGH28.03.2002
6 Ob 104/03tOGH10.07.2003

Auch

1 Ob 42/05sOGH27.09.2005

nur: Der Unternehmer hat das Vorliegen eines wichtigen Grundes und das Verschulden des Handelsvertreters zu behaupten und zu beweisen. (T1)

8 ObA 45/08pOGH13.11.2008

Vgl auch; nur T1

9 ObA 59/09fOGH16.11.2009

Vgl aber; Beisatz: Verletzt der Tankstellenpächter infolge Nichtzahlung der geschuldeten Erlösanteile seine zentrale Vertragspflicht, hat der Unternehmer im Verfahren um die Ausgleichszahlung die Tatsache der Vertragsverletzung zu behaupten und zu beweisen, wobei das erwiesene vertragswidrige Verhalten des Tankstellenpächters - anders als im Fall der Konkurseröffnung - dessen Verschulden indiziert. Gemäß § 1298 ABGB ist es dann Sache des klagenden Pächters, sein mangelndes Verschulden unter Beweis zu stellen. (T2); Bem: Siehe auch RS0125452. (T3); Veröff: SZ 2009/149

5 Ob 158/14tOGH24.02.2015
8 ObA 25/17kOGH28.08.2017
9 ObA 40/18zOGH28.06.2018

Auch; nur T1

8 ObA 29/24hOGH24.10.2024

nur T1; Beisatz wie T2

Dokumentnummer

JJR_19981029_OGH0002_0020OB00275_98Z0000_002

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