OGH 9ObA59/09f; 8ObA28/09i; 9ObA43/10d; 9ObA82/10i; 5Ob158/14t; 8ObA25/17k; 8ObA29/24h (RS0125452)

OGH9ObA59/09f; 8ObA28/09i; 9ObA43/10d; 9ObA82/10i; 5Ob158/14t; 8ObA25/17k; 8ObA29/24h24.10.2024

Rechtssatz

Verletzt der Tankstellenpächter infolge Nichtzahlung der geschuldeten Erlösanteile seine zentrale Vertragspflicht, hat der Unternehmer im Verfahren um die Ausgleichszahlung die Tatsache der Vertragsverletzung zu behaupten und zu beweisen, wobei das erwiesene vertragswidrige Verhalten des Tankstellenpächters - anders als im Fall der Konkurseröffnung - dessen Verschulden indiziert. Gemäß § 1298 ABGB ist es dann Sache des klagenden Pächters, sein mangelndes Verschulden unter Beweis zu stellen.

Normen

ABGB §1298
HVertrG 1993 §22
HVertrG 1993 §24

9 ObA 59/09fOGH16.11.2009

Veröff: SZ 2009/149

8 ObA 28/09iOGH28.01.2010

Vgl auch

9 ObA 43/10dOGH11.05.2010

Vgl auch; Beisatz: Es liegt zwar am Unternehmer, die Tatsache der Vertragsverletzung des Handelsvertreters zu behaupten und zu beweisen; das erwiesene vertragswidrige Verhalten des Handelsvertreters indiziert dessen Verschulden gemäß § 1298 ABGB. (T1)

9 ObA 82/10iOGH29.09.2010

Auch; Beis wie T1

5 Ob 158/14tOGH24.02.2015

Auch; Beisatz: Diese Beweislast- und -umkehrgrundsätze müssen auch dann gelten, wenn eine – sei es auch von einem Dritten – gefälschte Urkunde, deren Fälschung erkennbar ist, vom Handelsvertreter zum Nachweis angeblich zustehender Ansprüche verwendet wird. (T2)

8 ObA 25/17kOGH28.08.2017

Auch; Beisatz: Wenn das erwiesene vertragswidrige Verhalten das Verschulden des Handelsvertreters indiziert, ist es gemäß § 1298 ABGB Sache des klagenden Handelsvertreters, sein mangelndes Verschulden unter Beweis zu stellen. (T3)

8 ObA 29/24hOGH24.10.2024

vgl

Dokumentnummer

JJR_20091116_OGH0002_009OBA00059_09F0000_002

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