OGH 14Os100/98; 11Os80/00; 12Os52/03; 14Os94/03; 13Os138/03; 11Os65/07d; 15Os29/06p; 14Os75/09z (RS0110798)

OGH14Os100/98; 11Os80/00; 12Os52/03; 14Os94/03; 13Os138/03; 11Os65/07d; 15Os29/06p; 14Os75/09z26.11.2024

Rechtssatz

Nach § 252 Abs 1 Z 2a StPO erstrecken sich die mit Nichtigkeit bewehrten Verlesungsbeschränkungen nicht auf gerichtliche Vernehmungen, bei denen die Parteien Gelegenheit zur Beteiligung hatten (§§ 162a, 247 StPO). Dabei ist es - weil das Gesetz insoweit keine Einschränkungen vorsieht - gleichgültig, in welchem gegen den Angeklagten geführten gerichtlichen Verfahren, in welchem Verfahrensstadium und bei welcher Verdachtslage sie stattgefunden haben. Die in Rede stehende Verlesungsvorschrift setzt also nicht voraus, dass die gerichtliche Vernehmung im selben Verfahren erfolgt ist, und stellt weder auf einen identen Anklagesachverhalt noch auf eine sich aus den Akten ergebende spezielle Verdachtslage ab. Aus einer Verschiedenheit der Verfahren und damit einer Inkongruenz der Anklagesachverhalte oder aus einer im selben Verfahren inzwischen (regelmäßig) eingetretenen Verbreiterung der Ermittlungsergebnisse sich ergebende, mit einer faktischen Einschränkung der Möglichkeiten zur Fragestellung verbundene thematische Defizite der kontradiktorischen Vernehmung sind nur für die Begründungstauglichkeit des verlesenen Protokolls unter dem Gesichtspunkt einer Anfechtung (vgl §§ 281 Abs 1 Z 5 und 5a; 464 Z 2, 489 Abs 1 StPO) von Bedeutung.

Normen

StPO §252 Abs1 Z2a

14 Os 100/98OGH15.09.1998
11 Os 80/00OGH12.09.2000

Auch; Beisatz: Im Vorverfahren besteht grundsätzlich unabhängig vom späteren Anklagevorwurf die Möglichkeit, bei jeder Verdachtslage (bei gegebenen Voraussetzungen des § 162a StPO) kontradiktorische Vernehmungen durchzuführen. (T1)

12 Os 52/03OGH11.09.2003

Auch; nur: Dabei ist es gleichgültig, in welchem Verfahrensstadium und bei welcher Verdachtslage sie stattgefunden haben. (T2) Beisatz: Hier: Die aus der im Verfahren inzwischen naturgemäß eingetretenen Verbreiterung der Ermittlungsergebnisse folgende, mit einer faktischen Einschränkung der Möglichkeiten zur Fragestellung verbundenen thematischen Defizite der kontradiktorischen Vernehmung vermögen hier die Begründungstauglichkeit der verlesenen Protokolle unter dem Gesichtspunkt der Anfechtung nach § 281 Abs 1 Z 5, Z 5a StPO nicht zu schmälern, da die Aussagen der kontradiktorisch vernommenen Zeugen zwar wichtige, keineswegs aber die ausschließlichen Grundlagen für den Schuldspruch waren und dieser von den Tatrichtern darüber hinaus auf eine Vielzahl anderer Verfahrensergebnisse gestützt werden konnte. (T3)

14 Os 94/03OGH30.09.2003

Vgl; Beisatz: Einen Entfall des Entschlagungsrechts bei Hervorkommen neuer Beweisergebnisse (nach Durchführung einer kontradiktorischen Vernehmung im Sinn des § 162a StPO) sieht das Gesetz nicht vor. (T4)

13 Os 138/03OGH26.11.2003

Vgl; Beisatz: Der Der Inhalt nach § 252 Abs 1 Z 2a StPO vorgekommener Protokolle und technischer Aufnahmen von kontradiktorischen Vernehmungen kann angesichts nachträglicher Veränderungen von Verdachtslage oder Prozessgegenstand unter dem Gesichtspunkt der Begründungstauglichkeit (§ 281 Abs 1 Z 5 vierter Fall) problematisch sein. (T5)

11 Os 65/07dOGH04.10.2007

nur: Nach § 252 Abs 1 Z 2a StPO erstrecken sich die mit Nichtigkeit bewehrten Verlesungsbeschränkungen nicht auf gerichtliche Vernehmungen, bei denen die Parteien Gelegenheit zur Beteiligung hatten (§§ 162a, 247 StPO). Dabei ist es - weil das Gesetz insoweit keine Einschränkungen vorsieht - gleichgültig, in welchem gegen den Angeklagten geführten gerichtlichen Verfahren, in welchem Verfahrensstadium und bei welcher Verdachtslage sie stattgefunden haben. Die in Rede stehende Verlesungsvorschrift setzt also nicht voraus, dass die gerichtliche Vernehmung im selben Verfahren erfolgt ist, und stellt weder auf einen identen Anklagesachverhalt noch auf eine sich aus den Akten ergebende spezielle Verdachtslage ab. (T6)<br/>Beisatz: WK-StPO § 252 Rz 94. (T7)

15 Os 29/06pOGH19.04.2006

Vgl; Beis wie T4

14 Os 75/09zOGH06.10.2009

Vgl auch; Beisatz: Hier: Einem 14 Tage vor der kontradiktorischen Vernehmung einer Zeugin gestellten Antrag auf Ausfolgung einer Kopie des Akteninhalts wurde erst am Vortag der Vernehmung entsprochen. Aus der durchgeführten kontradiktorischen Vernehmung der Zeugin resultiert keine Aussagebefreiung nach § 156 Abs 1 Z 2 StPO, womit eine auf § 252 Abs 1 Z 2a StPO gestützte Verlesung dieser Aussage nicht in Betracht kommt. (T8)

15 Os 147/12zOGH12.12.2012

Auch

15 Os 123/12wOGH12.12.2012

Vgl; Beisatz: Das Protokoll über eine kontradiktorische Vernehmung sowie Ton- und Bildaufnahmen davon dürfen gemäß § 252 Abs 1 Z 2a StPO in der Hauptverhandlung verlesen oder vorgeführt werden. Dabei ist es - weil das Gesetz insoweit keine Einschränkungen vorsieht - gleichgültig, in welchem gegen den Angeklagten geführten gerichtlichen Verfahren, in welchem Verfahrensstadium und bei welcher (im Ermittlungsverfahren regelmäßig schmäleren) Verdachtslage diese Vernehmung stattgefunden hat. (T9)

14 Os 71/15wOGH04.08.2015

Vgl

13 Os 120/17xOGH06.12.2017

Auch; Beis wie T4

11 Os 125/19wOGH18.02.2020

Vgl; Beis wie T4; Beis wie T9

14 Os 118/21sOGH18.01.2022

Vgl

11 Os 108/24bOGH26.11.2024

vgl; Beisatz wie T4

Dokumentnummer

JJR_19980915_OGH0002_0140OS00100_9800000_001

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