Normen
ABGB §1295 Ia4
CMR Art23
CMR Art29
HGB §390
HGB §407
6 Ob 349/97k | OGH | 10.09.1998 |
7 Ob 160/00f | OGH | 27.09.2000 |
10 Ob 50/04g | OGH | 12.10.2004 |
Auch; Beisatz: Der Umstand, dass eine erst potentielle Gefahrensituation nicht sofort beseitigt wird, kann keine grobe Fahrlässigkeit begründen. (T1)<br/>Beisatz: Hier: § 1319a ABGB. (T2) |
1 Ob 8/06t | OGH | 07.03.2006 |
nur: Dasjenige muss unbeachtet geblieben sein, was im gegebenen Fall eigentlich jedem hätte einleuchten müssen. (T3) |
10 Ob 47/06v | OGH | 27.06.2006 |
Auch; nur: Grob fahrlässiges Organisationsverschulden erfordert einen objektiv und auch subjektiv schweren Verstoß gegen die Anforderungen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt. Diese Sorgfalt muss also in einem ungewöhnlich hohen Maß verletzt werden. Dasjenige muss unbeachtet geblieben sein, was im gegebenen Fall eigentlich jedem hätte einleuchten müssen. (T4) |
4 Ob 180/07k | OGH | 11.12.2007 |
nur: Grob fahrlässiges Organisationsverschulden erfordert einen objektiv und auch subjektiv schweren Verstoß gegen die Anforderungen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt. Dasjenige muss unbeachtet geblieben sein, was im gegebenen Fall eigentlich jedem hätte einleuchten müssen. (T5) |
7 Ob 46/14m | OGH | 22.04.2014 |
Auch; nur: Grob fahrlässiges Organisationsverschulden erfordert einen objektiv und auch subjektiv schweren Verstoß gegen die Anforderungen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt. Diese Sorgfalt muss in einem ungewöhnlich hohen Maß verletzt sein. Dasjenige muss unbeachtet geblieben sein, was im gegebenen Fall eigentlich jedem hätte einleuchten müssen. Voraussetzung dafür ist dabei typischerweise das Bewusstsein der Gefährlichkeit des eigenen Verhaltens. (T6)<br/>Veröff: SZ 2014/38 |
4 Ob 208/17t | OGH | 22.03.2018 |
Auch; Veröff: SZ 2018/24 |
2 Ob 77/19s | OGH | 22.10.2019 |
nur: Grob fahrlässiges Organisationsverschulden erfordert einen objektiv und auch subjektiv schweren Verstoß gegen die Anforderungen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt. Diese Sorgfalt muss also in einem ungewöhnlich hohen Maß verletzt werden. Voraussetzung dafür ist in der Regel das Bewusstsein der Gefährlichkeit des eigenen Verhaltens. (T7)<br/>Beis wie T1; Beis wie T2 |
2 Ob 180/20i | OGH | 25.02.2021 |
Vgl |
7 Ob 150/21s | OGH | 26.01.2022 |
Beisatz: Hier: Keine Maßnahmen gegen Diebstahl wertvollen Guts. (T8) |
7 Ob 115/22w | OGH | 09.11.2022 |
Vgl; Beisatz: Hier: Weitergabe des Transportauftrags in einer von der ursprünglichen Frachtführerin nicht kontrollierten Auftragskette. (T9) |
9 ObA 102/22y | OGH | 19.12.2022 |
Beisatz: Hier: Mehrfache gravierende Verstöße gegen Arbeitnehmerschutzvorschriften durch Arbeitgeber. (T10) |
9 ObA 3/24t | OGH | 24.01.2024 |
10 Ob 21/24x | OGH | 14.05.2024 |
vgl |
Dokumentnummer
JJR_19980910_OGH0002_0060OB00349_97K0000_004
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