11 Os 79/98 | OGH | 23.06.1998 |
14 Os 51/24t | OGH | 31.07.2024 |
vgl |
Dokumentnummer
JJR_19980623_OGH0002_0110OS00079_9800000_001
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
Rechtssatz
Analog zu der für das Abwesenheitsurteil in § 494 a Abs 3 zweiter Satz StPO ausdrücklich eingeräumten Möglichkeit kann auch im Fall eines Ausspruches nach Abs 1 Z 1 oder Z 2 des § 494 a StPO in einer Strafverfügung von der Anhörung des Beschuldigten abgesehen werden. Dem Gesetz ist weder aus der Bestimmung des § 494 a Abs 3 StPO noch aus der - gleichfalls nur Widerrufsentscheidungen betreffenden - Bestimmung des § 495 Abs 3 StPO zu entnehmen, daß einer Entscheidung nach § 53 Abs 2 StGB (oder § 15 Abs 2 JGG) eine Anhörung des Angeklagten (und gegebenenfalls seines Bewährungshelfers) voranzugehen hat. Vielmehr ergibt sich aus der Zusammenschau der Abs 5 und 6 (aF: 6 und 7) des § 494 a StPO, daß eine Beschlußfassung auf Verlängerung der Probezeit sowohl in einem Abwesenheitsurteil als auch in einer (im Regelfall ohne vorheriger Anhörung des Beschuldigten ergehenden) Strafverfügung zulässig ist.
11 Os 79/98 | OGH | 23.06.1998 |
14 Os 51/24t | OGH | 31.07.2024 |
vgl |
JJR_19980623_OGH0002_0110OS00079_9800000_001
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