OGH 14Os56/98 (RS0109970)

OGH14Os56/985.11.2024

Rechtssatz

Wird mit den Begehungsmitteln einer Nötigung versucht, einen Gendarmeriebeamten von der Erstattung einer Anzeige abzuhalten, dann treffen das Vergehen der versuchten Nötigung und das Verbrechen der versuchten Bestimmung zum Mißbrauch der Amtsgewalt in echter Idealkonkurrenz zusammen. Eine Beurteilung als versuchter Widerstand gegen die Staatsgewalt kommt hingegen in diesem Fall nicht in Betracht.

Normen

StGB §12 Fall2 Bb
StGB §15 F
StGB §105 Abs1 A2
StGB §105 Abs1 A3
StGB §105 Abs1 E
StGB §269 Abs1
StGB §302

14 Os 56/98OGH28.04.1998
14 Os 31/03OGH01.04.2003

Vgl; Beisatz: Bei Nötigung einer Behörde: Bestimmung zum Missbrauch der Amtsgewalt in echter Idealkonkurenz mit Widerstand gegen die Staatsgewalt nach § 269 Abs 1 zweiter Fall StGB. (T1)

12 Os 119/23aOGH23.11.2023

vgl

14 Os 99/24aOGH05.11.2024

vgl; Beisatz wie T1<br/>Beisatz: Missbrauch der Amtsgewalt und Widerstand gegen die Staatsgewalt dienen gleichermaßen dem Schutz der staatlichen Vollziehung im Bereich von Gerichtsbarkeit und Hoheitsverwaltung. Nötigung erfasst dagegen Individualrechtsgüter der Beamten, die von § 302 Abs 1 StGB nicht geschützt sind, wenn der Schädigungsvorsatz - wie hier - auf ein staatliches Recht gerichtet ist. Demgemäß ist Widerstand gegen die Staatsgewalt nach § 269 Abs 1 dritter und vierter Fall StGB (Hindern eines Beamten an einer Amtshandlung durch Gewalt oder gefährliche Drohung) gegenüber Missbrauch der Amtsgewalt nach §(§ 12 zweiter Fall,) 302 Abs 1 StGB stillschweigend subsidiär, während letztere strafbare Handlung mit Nötigung nach § 105 Abs 1 (zweiter Fall) StGB echt (ideal-)konkurrieren kann. (T2)

Dokumentnummer

JJR_19980428_OGH0002_0140OS00056_9800000_001

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