OGH 10ObS56/98b; 10ObS68/24h (RS0109910)

OGH10ObS56/98b; 10ObS68/24h13.8.2024

Rechtssatz

Die Begriffe des Entgelts (in § 5 Abs 2 ASVG) einerseits und des Einkommens (in § 149 Abs 3 GSVG; § 294 Abs 3 ASVG) verfolgen von ihrem Regelungsinhalt her unterschiedliche Zielrichtungen. Während es bei der Ausgleichszulage um die Grundversorgung eines Menschen geht, dem nach dem Willen des Gesetzgebers ein bestimmter, zur Existenzsicherung für erforderlich erachteter Mindestbetrag (Richtsatz nach § 293 ASVG, § 150 GSVG) zur Verfügung stehen soll, um ihm die Deckung seiner (sowie nächster Haushaltsangehöriger) lebensnotwendigen Bedürfnisse zu sichern, weshalb es nahelag, insoweit auf das Nettoeinkommen eines Pensionsberechtigten (Ausgleichszulagenempfängers) abzustellen, geht es bei der Geringfügigkeitsgrenze (nach § 5 ASVG) um die Untergrenze jenes Einkommens, das der vollen Sozialversicherungspflicht unterworfen wird.

Normen

ASVG §5 Abs2
ASVG §293
ASVG §294 Abs3
GSVG §149 Abs3
GSVG §150

10 ObS 56/98bOGH31.03.1998
10 ObS 68/24hOGH13.08.2024

vgl

Dokumentnummer

JJR_19980331_OGH0002_010OBS00056_98B0000_002

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