OGH 1Ob173/97s; 9ObA253/98s; 10ObS151/01f; 5Ob114/03f; 9Ob17/04x; 4Ob15/05t; 10Ob8/15x; 8Ob93/21s; 1Ob60/23i; 2Ob221/23y (RS0108671)

OGH1Ob173/97s; 9ObA253/98s; 10ObS151/01f; 5Ob114/03f; 9Ob17/04x; 4Ob15/05t; 10Ob8/15x; 8Ob93/21s; 1Ob60/23i; 2Ob221/23y21.3.2024

Rechtssatz

Da der Aufwand für einen anderen ein Fall der Verwendung zu fremdem Nutzen ist, gebührt kein Ersatz nach § 1042 ABGB, wenn jemand eine eigene Schuld begleicht, es sei denn, diese Verpflichtung ist der eines anderen subsidiär, was nach allgemeinen Regeln zu beurteilen ist. Sind zwei oder mehrere Personen zu einem Aufwand (in casu: gemäß § 31 Abs 1 bis 3 WRG) als Gesamtschuldner verpflichtet, so bestimmt sich die Ersatzpflicht im Innenverhältnis nach § 896 ABGB.

Normen

ABGB §896
ABGB §1042 A

1 Ob 173/97sOGH28.10.1997

Veröff: SZ 70/222

9 ObA 253/98sOGH21.10.1998

nur: Da der Aufwand für einen anderen ein Fall der Verwendung zu fremdem Nutzen ist, gebührt kein Ersatz nach § 1042 ABGB, wenn jemand eine eigene Schuld begleicht, es sei denn, diese Verpflichtung ist der eines anderen subsidiär. (T1)

10 ObS 151/01fOGH30.07.2001

Auch; nur: Da der Aufwand für einen anderen ein Fall der Verwendung zu fremdem Nutzen ist, gebührt kein Ersatz nach § 1042 ABGB, wenn jemand eine eigene Schuld begleicht. (T2); Veröff: SZ 74/131

5 Ob 114/03fOGH16.12.2003

Auch; Veröff: SZ 2003/172

9 Ob 17/04xOGH09.06.2004

Auch; nur T1

4 Ob 15/05tOGH05.04.2005

nur: Da der Aufwand für einen anderen ein Fall der Verwendung zu fremdem Nutzen ist, gebührt kein Ersatz nach § 1042 ABGB, wenn jemand eine eigene Schuld begleicht, es sei denn, diese Verpflichtung ist der eines anderen subsidiär, was nach allgemeinen Regeln zu beurteilen ist. (T3); Beisatz: Hier: Gesetzliche Unterhaltspflicht subsidiär zu Schadenersatzpflicht. (T4); Veröff: SZ 2005/50

10 Ob 8/15xOGH15.12.2015

Auch; Ähnlich nur T1; Ähnlich nur T3

8 Ob 93/21sOGH22.10.2021

Vgl; nur T1

1 Ob 60/23iOGH27.06.2023

nur T3<br/>Beisatz: Hier: Unterhaltspflicht und TMSG (T5)

2 Ob 221/23yOGH21.03.2024

vgl; nur: § 1042 ABGB greift nicht, wenn jemand seine eigene Schuld - etwa auch eine Schuld, für die er solidarisch mit dem anderen haftet - begleicht. (T6)

Dokumentnummer

JJR_19971028_OGH0002_0010OB00173_97S0000_002

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