OGH 1Ob156/97s; 1Ob288/98d; 1Ob135/01m; 6Ob128/05z; 3Ob157/05t; 1Ob88/09m; 9Ob18/09a; 2Ob44/24w (RS0107949)

OGH1Ob156/97s; 1Ob288/98d; 1Ob135/01m; 6Ob128/05z; 3Ob157/05t; 1Ob88/09m; 9Ob18/09a; 2Ob44/24w23.4.2024

Rechtssatz

Die Frage der Selbsterhaltungsfähigkeit ist in jedem einzelnen Fall zu prüfen; die Unterhaltsberechtigung wird nicht schon durch den Bezug eines über der Höhe der Ausgleichszulage liegenden Einkommens ausgeschlossen. Die Höhe des zu leistenden Unterhalts richtet sich sowohl nach den Lebensverhältnissen des Kindes wie auch jenen des Vorfahren.

Normen

ABGB §143

1 Ob 156/97sOGH15.07.1997

Veröff: SZ 70/146

1 Ob 288/98dOGH27.04.1999

Veröff: SZ 72/74

1 Ob 135/01mOGH26.06.2001
6 Ob 128/05zOGH14.07.2005

Auch; Beisatz: Die Unterhaltshöhe richtet sich nach den Lebensverhältnissen des Kindes und des Elternteils. (T1); Beisatz: Für die Frage der Selbsterhaltungsfähigkeit kann der Richtsatz für die Ausgleichszulage als Orientierungshilfe dienen. (T2); Veröff: SZ 2005/103

3 Ob 157/05tOGH20.10.2005
1 Ob 88/09mOGH09.06.2009

Auch; Beis wie T1; Beisatz: Selbsterhaltungsfähigkeit ist nicht zwingend anzunehmen, wenn der Unterhaltsberechtigte eine „Mindestpension" bezieht. (T3)

9 Ob 18/09aOGH15.12.2009
2 Ob 44/24wOGH23.04.2024

Beisatz wie T1<br/>Beisatz: hier: Bezug einer Lehrlingsentschädigung. (T4)

Dokumentnummer

JJR_19970715_OGH0002_0010OB00156_97S0000_002

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