OGH 1Ob65/97h; 2Ob181/08v; 6Ob174/09w; 4Ob54/09h; 7Ob60/11s; 7Ob61/11p; 3Ob17/14t; 7Ob132/16m; 6Ob74/17a; 6Ob73/17d; 5Ob198/21k; 6Ob169/24g (RS0107345)

OGH1Ob65/97h; 2Ob181/08v; 6Ob174/09w; 4Ob54/09h; 7Ob60/11s; 7Ob61/11p; 3Ob17/14t; 7Ob132/16m; 6Ob74/17a; 6Ob73/17d; 5Ob198/21k; 6Ob169/24g6.11.2024

Rechtssatz

Bestätigt das Gericht zweiter Instanz die ohne Anhörung des Antragsgegners erfolgte Abweisung eines Teils eines Sicherungsbegehrens, ist der Revisionsrekurs dagegen jedenfalls unzulässig. Das gilt nur dann nicht, wenn der bestätigende und der abändernde Teil des rekursgerichtlichen Beschlusses - bei richtiger rechtlicher Beurteilung - in einem unlösbaren Sachzusammenhang stehen, sodass die Zulässigkeit deren Anfechtung nur einheitlich beurteilt werden kann. Obgleich der Revisionsrekurs gegen (teilweise) bestätigende, bestimmte Sicherungsmaßnahmen anordnende Beschlüsse des Gerichts zweiter Instanz nicht jedenfalls unzulässig ist, gelten doch die übrigen Rechtsmittelbeschränkungen gemäß § 78 und § 402 Abs 4 EO auch im Verfahren zur Erlassung einer einstweiligen Verfügung. Der Oberste Gerichtshof kann daher nach Konformatbeschlüssen der Vorinstanzen nur angerufen werden, wenn eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 528 Abs 1 ZPO zu lösen ist.

Normen

EO §402 Abs1 C
EO §402 Abs2 C
EO §402 Abs4 C

1 Ob 65/97hOGH18.03.1997

Veröff: SZ 70/48

2 Ob 181/08vOGH04.09.2008

nur: Bestätigt das Gericht zweiter Instanz die ohne Anhörung des Antragsgegners erfolgte Abweisung eines Teils eines Sicherungsbegehrens, ist der Revisionsrekurs dagegen jedenfalls unzulässig. Das gilt nur dann nicht, wenn der bestätigende und der abändernde Teil des rekursgerichtlichen Beschlusses - bei richtiger rechtlicher Beurteilung - in einem unlösbaren Sachzusammenhang stehen, sodass die Zulässigkeit deren Anfechtung nur einheitlich beurteilt werden kann. (T1)<br/>Beisatz: Der eine einheitliche Beurteilung erfordernde unlösbare Sachzusammenhang ist regelmäßig dann nicht gegeben, wenn jeder der geltend gemachten Sicherungsansprüche ein gesondertes rechtliches Schicksal haben kann. (T2)

6 Ob 174/09wOGH18.09.2009

Vgl

4 Ob 54/09hOGH29.09.2009

Auch; nur T1; Beis wie T2

7 Ob 60/11sOGH16.06.2011

Auch; Beis wie T2

7 Ob 61/11pOGH16.06.2011

Auch; Beis wie T2

3 Ob 17/14tOGH19.02.2014

Vgl

7 Ob 132/16mOGH03.08.2016

Auch; Beisatz: Siehe zu einem auf mehrere selbständige Anspruchsgrundlagen gestützten Begehren auch RS0130925. (T3)

6 Ob 74/17aOGH19.04.2017

Auch; nur T1

6 Ob 73/17dOGH19.04.2017

Auch; nur T1

5 Ob 198/21kOGH16.12.2021

Vgl; nur T1

6 Ob 169/24gOGH06.11.2024

vgl; nur T1; Beisatz wie T2

Dokumentnummer

JJR_19970318_OGH0002_0010OB00065_97H0000_001

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