OGH 15Os97/96; 14Os204/96; 14Os71/00; 13Os12/10d; 13Os38/23x; 13Os19/24d (RS0106202)

OGH15Os97/96; 14Os204/96; 14Os71/00; 13Os12/10d; 13Os38/23x; 13Os19/24d11.9.2024

Rechtssatz

Die Bestimmung des § 29 FinStrG ist als Ausnahmeregelung eng zu interpretieren. Es müssen daher alle Voraussetzungen für den Eintritt dieses Strafaufhebungsgrundes strikte gegeben sein. Allfällige Mängel der Selbstanzeige gehen zu Lasten des Täters. Ihn trifft es daher, wenn er - aus welchen Gründen immer und ohne daß insoweit ein Verschulden Voraussetzung wäre - zur geforderten präzisen Offenlegung nicht imstande ist.

Normen

FinStrG §29

15 Os 97/96OGH05.12.1996
14 Os 204/96OGH29.07.1997

Vgl auch

14 Os 71/00OGH27.03.2001

Vgl auch; nur: Die Bestimmung des § 29 FinStrG ist als Ausnahmeregelung eng zu interpretieren. Es müssen daher alle Voraussetzungen für den Eintritt dieses Strafaufhebungsgrundes strikte gegeben sein. Allfällige Mängel der Selbstanzeige gehen zu Lasten des Täters. (T1); Beisatz: Hier: Abs 5 zur Aufhebung der Strafbarkeit kann eine Selbstanzeige nur dann führen, wenn ihr zu entnehmen ist, für wen sie erstattet worden ist. (T2)

13 Os 12/10dOGH17.02.2011

Auch

13 Os 38/23xOGH20.09.2023

vgl; nur T2

13 Os 19/24dOGH11.09.2024

vgl

Dokumentnummer

JJR_19961205_OGH0002_0150OS00097_9600000_002

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