OGH 10Ob2073/96t; 1Ob2315/96i; 3Ob33/97t; 3Ob65/99a; 1Ob117/00p; 6Ob227/00a; 9Ob187/01t; 1Ob41/02i; 7Ob17/03f; 3Ob164/02t; 3Ob268/02m; 5Ob145/04s; 10Ob62/04x; 9Ob51/06z; 6Ob269/09s; 3Ob4/10z; 3Ob87/10f; 2Ob165/11w; 2Ob164/11y; 7Ob199/11g; 2Ob23/13s; 10Ob26/15v; 5Ob45/15a; 3Ob5/17g; 7Ob99/17k; 1Ob75/17m; 8Ob123/17x; 7Ob198/17v; 7Ob53/18x; 5Ob84/19t; 8Ob84/20s; 4Ob2/23g; 9ObA11/24v (RS0102020)

OGH10Ob2073/96t; 1Ob2315/96i; 3Ob33/97t; 3Ob65/99a; 1Ob117/00p; 6Ob227/00a; 9Ob187/01t; 1Ob41/02i; 7Ob17/03f; 3Ob164/02t; 3Ob268/02m; 5Ob145/04s; 10Ob62/04x; 9Ob51/06z; 6Ob269/09s; 3Ob4/10z; 3Ob87/10f; 2Ob165/11w; 2Ob164/11y; 7Ob199/11g; 2Ob23/13s; 10Ob26/15v; 5Ob45/15a; 3Ob5/17g; 7Ob99/17k; 1Ob75/17m; 8Ob123/17x; 7Ob198/17v; 7Ob53/18x; 5Ob84/19t; 8Ob84/20s; 4Ob2/23g; 9ObA11/24v23.7.2024

Rechtssatz

Die Bestimmung des § 1118 ABGB soll die Auflösung eines Dauerschuldverhältnisses ermöglichen, wenn der Bestandnehmer der Sache einen erheblich nachteiligen Gebrauch davon macht. Ein erheblich nachteiliger Gebrauch im Sinne des § 30 Abs 2 Z 3 MRG sowie des § 1118 ABGB setzt eine wiederholte längerwährende vertragswidrige Benützung des Mietgegenstandes oder eine erhebliche Verletzung oder Drohung mit einer Verletzung der Substanz des Mietgegenstandes voraus.

Normen

ABGB §1118 A1
ABGB §1118 C
MRG §30 Abs2 Z3 B

10 Ob 2073/96tOGH09.04.1996
1 Ob 2315/96iOGH29.04.1997
3 Ob 33/97tOGH16.09.1998
3 Ob 65/99aOGH28.10.1999

Auch; Beisatz: Dieser Auflösungstatbestand wird durch eine wiederholte, länger währende vertragswidrige Benützung des Bestandobjekts oder durch Unterlassung notwendiger Vorkehrungen, wodurch die erhebliche Substanzverletzung des Bestandobjekts herbeigeführt oder sonstige gewichtige Interessen des Bestandgebers verletzt werden, erfüllt. Der vertragswidrige Gebrauch muss entweder wiederholt oder längerdauernd sein und bei Unterlassungen bedarf es einer längeren Reihe. Es kann aber auch unleidliches Verhalten im Sinn des § 30 Abs 2 Z 3 MRG dem ersten Fall des § 1118 ABGB unterstellt werden. Maßgebend sind die Umstände des Einzelfalles in ihrer Gesamtheit. (T1); Beisatz: Die nicht einmal bewusst fahrlässige Verursachung eines Wasserschadens und die eigenmächtige - wenn auch nicht mutwillige - Anbringung eines Stützbalkens zusammen, können nicht als lang dauerende bzw wiederholte vertragswidrige Benützung des Bestandobjektes qualifiziert werden, selbst wenn man außer Acht lässt, dass nach den Feststellungen der Voreigentümer das Haus bereits vor diesen Vorfällen als Abbruchhaus angesehen hatte, was ebenfalls geeignet wäre, die Schwere der Vorfälle weiter zu relativieren. (T2)

1 Ob 117/00pOGH30.05.2000

Vgl; Beisatz: Bei der Beurteilung, ob ein erheblich nachteiliger Gebrauch der Bestandsache vorliegt, ist von den Umständen des Einzelfalls, aber in ihrer Gesamtheit auszugehen. (T3)

6 Ob 227/00aOGH05.10.2000

Auch; Beis ähnlich T1; Beisatz: Hier: Die Mieterin hat Problemstoffe auf dem Freigelände des Mietobjekts gelagert und der Geschäftsführers der Mieterin in der Dusche des Mietobjekts gereinigt, wodurch silberhältiges Material in die Sickergrube gelangte und den Klärschlamm verunreinigte. Dadurch war eine normale Entsorgung nicht mehr möglich. (T4)

9 Ob 187/01tOGH28.11.2001

nur: Ein erheblich nachteiliger Gebrauch im Sinne des § 30 Abs 2 Z 3 MRG setzt eine wiederholte längerwährende vertragswidrige Benützung des Mietgegenstandes oder eine erhebliche Verletzung oder Drohung mit einer Verletzung der Substanz des Mietgegenstandes voraus. (T5)

1 Ob 41/02iOGH26.02.2002

Beis wie T3; Beis wie T1 nur: Dieser Auflösungstatbestand wird durch eine wiederholte, länger währende vertragswidrige Benützung des Bestandobjekts oder durch Unterlassung notwendiger Vorkehrungen, wodurch die erhebliche Substanzverletzung des Bestandobjekts herbeigeführt oder sonstige gewichtige Interessen des Bestandgebers verletzt werden, erfüllt. (T6)

7 Ob 17/03fOGH12.02.2003

Auch; Beisatz: Der Kündigungsgrund des erheblich nachteiligen Gebrauches liegt vor, wenn durch eine wiederholte, längerwährende vertragswidrige Benützung des Bestandobjektes oder durch eine längere Reihe von Unterlassungen notwendiger Vorkehrungen eine erhebliche Verletzung der Substanz des Mietgegenstandes erfolgte oder auch nur droht. (T7)

3 Ob 164/02tOGH24.04.2003

Auch; Beis wie T7; Beisatz: Es kommt daher nicht darauf an, dass sich bisher die übrigen Hausbewohner durch die Beklagte nicht beschwert fühlten, kein greifbarer Nachteil im Zusammenleben im Hausverband entsprungen ist oder für die Vermieterin ein konkreter Schaden am Mietobjekt (bisher) nicht entstand. (T8)

3 Ob 268/02mOGH21.08.2003

Vgl auch; Beisatz: Es genügt unter anderem bereits die drohende Schädigung der Substanz des Mietgegenstands. (T9)

5 Ob 145/04sOGH29.06.2004

Vgl auch; Beis wie T3

10 Ob 62/04xOGH27.09.2005

Vgl auch; Beis ähnlich wie T3

9 Ob 51/06zOGH07.06.2006

Beis wie T1; Beisatz: Maßgebend sind die Umstände des Einzelfalls in ihrer Gesamtheit. (T10)<br/>

6 Ob 269/09sOGH14.01.2010

vgl; Beisatz wie T3<br/>Beisatz: Der Aufhebungsgrund des „erheblich nachteiligen Gebrauchs" gemäß § 1118 erster Fall ABGB liegt dann vor, wenn durch eine wiederholte oder länger währende vertragswidrige Benützung des Bestandobjekts oder durch Unterlassung notwendiger Vorkehrungen durch den Bestandnehmer wichtige ideelle oder wirtschaftliche Interessen des Vermieters verletzt werden oder eine erhebliche Verletzung der Substanz des Mietgegenstands erfolgte oder auch nur droht.<br/>Änderung der versehentlich ein zweites Mal vergebenen Teilsatznummer 10 auf 10a Jänner 2011 (T10a)<br/>Bemerkung: Hier: In der länger dauernden Benützung eines Ofens trotz Anschluss- und Aufstellungsmängel, weil ein Rauchfangkehrer trotz Hinweis nicht beigezogen und der Anschluss und die Aufstellung von einem Nichtfachmann durchgeführt wurde, und der daraus resultierenden Substanzgefährdung liegt ein erheblich nachteiliger Gebrauch. (T11)

3 Ob 4/10zOGH27.01.2010

Auch; Beis wie T1; Beis wie T6; Beis wie T10a

3 Ob 87/10fOGH04.08.2010

Auch

2 Ob 165/11wOGH10.11.2011

Auch; Beis wie T7

2 Ob 164/11yOGH08.03.2012

Auch

7 Ob 199/11gOGH28.03.2012

Auch; Beisatz: Hier: Besonders rücksichtslose Durchsetzung von Sanierungsplänen unter Missachtung einer einstweiligen Vorkehrung und Begehung von Besitzstörungen. (T12)

2 Ob 23/13sOGH21.02.2013

Auch

10 Ob 26/15vOGH28.04.2015

Auch; Beis wie T7; Beis wie T10a

5 Ob 45/15aOGH19.05.2015

Auch

3 Ob 5/17gOGH29.03.2017

Auch; Beis wie T3

7 Ob 99/17kOGH05.07.2017

Auch

1 Ob 75/17mOGH30.08.2017

Vgl auch; Beis wie T3; Beis wie T10

8 Ob 123/17xOGH20.12.2017
7 Ob 198/17vOGH21.03.2018

Auch

7 Ob 53/18xOGH20.04.2018

Auch

5 Ob 84/19tOGH31.07.2019
8 Ob 84/20sOGH23.10.2020
4 Ob 2/23gOGH28.03.2023

vgl; Beisatz: Hier: Das Unterlassen des öfteren, ohne vertragliche oder sonstige rechtliche Grundlage als dem Mieter geboten angenommenen Lüftens, begründet keinen grob nachteiligen Gebrauch iSd § 30 Abs 2 Z 3 MRG. (T13)

9 ObA 11/24vOGH23.07.2024

Beisatz wie T1 nur: Dieser Auflösungstatbestand wird durch eine wiederholte, länger währende vertragswidrige Benützung des Bestandobjekts oder durch Unterlassung notwendiger Vorkehrungen, wodurch die erhebliche Substanzverletzung des Bestandobjekts herbeigeführt oder sonstige gewichtige Interessen des Bestandgebers verletzt werden, erfüllt. (T14)

Dokumentnummer

JJR_19960409_OGH0002_0100OB02073_96T0000_001

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