OGH 5Ob506/96; 10Ob2429/96w; 8Ob259/98s; 3Ob239/09g; 3Ob240/09d; 3Ob244/09t; 8Ob28/14x; 6Ob124/16b; 7Ob225/16p; 1Ob190/17y; 6Ob207/21s; 6Ob229/21a; 7Ob213/21f; 2Ob17/22x; 6Ob23/22h; 4Ob70/22f; 10Ob22/22s; 1Ob172/22h; 1Ob182/22d; 1Ob175/22x; 6Ob50/22d; 8Ob172/22k; 10Ob56/22s; 2Ob177/23b; 7Ob155/23d; 8Ob21/24g (RS0102178)

OGH5Ob506/96; 10Ob2429/96w; 8Ob259/98s; 3Ob239/09g; 3Ob240/09d; 3Ob244/09t; 8Ob28/14x; 6Ob124/16b; 7Ob225/16p; 1Ob190/17y; 6Ob207/21s; 6Ob229/21a; 7Ob213/21f; 2Ob17/22x; 6Ob23/22h; 4Ob70/22f; 10Ob22/22s; 1Ob172/22h; 1Ob182/22d; 1Ob175/22x; 6Ob50/22d; 8Ob172/22k; 10Ob56/22s; 2Ob177/23b; 7Ob155/23d; 8Ob21/24g26.6.2024

Rechtssatz

Die zivilrechtliche Unerlaubtheit eines Spiels kann nicht allein daran gemessen werden, ob die Beteiligung einen speziellen Straftatbestand erfüllt. Vielmehr sind jene Spiele im Sinne des § 1174 Abs 2 ABGB verboten und damit nichtig im Sinne des § 879 Abs 1 ABGB, die den in § 168 Abs 1 StGB und in § 1 Abs 1 GlücksspielG angeführten Charakter haben, bei denen also Gewinn und Verlust ausschließlich oder vorwiegend vom Zufall abhängen (hier: Pyramidenspiel die zur Wahrung oder Erhöhung der eigenen Gewinnchance notwendige Anwerbung neuer Mitspieler hängt hier nicht nur von den Fähigkeiten des werbenden Teilnehmers ab, sondern ist durch die Anzahl der vorhandenen Interessenten begrenzt. Die Gewinnchance der Mitspieler insgesamt hängt daher bei jedem nach dem Schneeballsystem funktionierenden Pyramidenspiel letztlich vom Zufall ab, wenn man die Inkaufnahme des unausweichlichen Verlustes der letzten Teilnehmer nicht überhaupt als Betrug wertet. Es kommt hier auf eine Gesamtschau an, die nicht nur die ersten Teilnehmer mit (noch) intakten "Gewinnchancen", sondern auch die Spieler einer späteren Phase berücksichtigt, deren Verlust praktisch vorprogrammiert ist.) Zu Recht ist daher von der Nichtigkeit des gesamten zwischen den Streitteilen abgeschlossenen Vertrages auszugehen.

Nichtigkeit eines Rechtsgeschäftes — Gesetzliche Verbote — Glücksspiel

 

Normen

ABGB §879 AIIc
ABGB §879 CIIp
ABGB §1174
GSpG 1989 §1 Abs1
UWG §27
StGB §168 Abs1

5 Ob 506/96OGH13.03.1996

Veröff: SZ 69/69

10 Ob 2429/96wOGH15.04.1997

Auch

8 Ob 259/98sOGH21.01.1999

Vgl auch; Beisatz: Der Oberste Gerichtshof hat den Erwerb von "letters" des EKC als verbotene und daher nichtige Pyramidenspiele qualifiziert (10 Ob 2429/96w; 7 Ob 79/98p), weshalb zwar der Einsatz, nicht jedoch der Gewinn gefordert werden könne. (T1)

3 Ob 239/09gOGH24.03.2010

Vgl; nur: Pyramidenspiel die zur Wahrung oder Erhöhung der eigenen Gewinnchance notwendige Anwerbung neuer Mitspieler hängt hier nicht nur von den Fähigkeiten des werbenden Teilnehmers ab, sondern ist durch die Anzahl der vorhandenen Interessenten begrenzt. Die Gewinnchance der Mitspieler insgesamt hängt daher bei jedem nach dem Schneeballsystem funktionierenden Pyramidenspiel letztlich vom Zufall ab, wenn man die Inkaufnahme des unausweichlichen Verlustes der letzten Teilnehmer nicht überhaupt als Betrug wertet. Es kommt hier auf eine Gesamtschau an, die nicht nur die ersten Teilnehmer mit (noch) intakten "Gewinnchancen", sondern auch die Spieler einer späteren Phase berücksichtigt, deren Verlust praktisch vorprogrammiert ist. (T2) Veröff: SZ 2010/24

3 Ob 240/09dOGH28.04.2010

Vgl; nur T2

3 Ob 244/09tOGH28.04.2010

Vgl; nur T2

8 Ob 28/14xOGH30.10.2014

Vgl auch; Beisatz: Kein Pyramidenspiel oder „Schneeballsystem“ im engeren Sinn, wenn der den Genussscheinkäufern in Aussicht gestellte Kursgewinn nach außen hin nicht von der Anwerbung neuer Teilnehmer abhängig gemacht wurde und sie auch selbst keine neuen Interessenten anzuwerben hatten. (T3)<br/>Veröff: SZ 2014/102

6 Ob 124/16bOGH29.05.2017

Auch; nur: Verboten im Sinne des § 1174 Abs 2 ABGB und damit nichtig im Sinne des § 879 Abs 1 ABGB sind jene Spiele, die den in § 168 Abs 1 StGB und in § 1 Abs 1 GlücksspielG angeführten Charakter haben, bei denen also Gewinn und Verlust ausschließlich oder vorwiegend vom Zufall abhängen. (T4)<br/>Beisatz: Hier: Automatenspiele, bei denen die Bagatellgrenzen des § 4 Abs 2 GSpG überschritten werden und mit denen somit in das Glücksspielmonopol des Bundes eingegriffen wird. (T5)

7 Ob 225/16pOGH14.06.2017

Vgl; nur T4; Beis wie T5

1 Ob 190/17yOGH29.11.2017

Auch; Beisatz: Im Inland verbotene Spiele erzeugen nicht einmal eine Naturalobligation. Nach österreichischem Rechtsverständnis könnte das, was auf der Grundlage eines unwirksamen Glücksvertrags gezahlt wurde, zurückgefordert werden. (T6)<br/>Beisatz: Hier: Zu § 168a StGB Verbot von Ketten- und Pyramidenspielen. (T7)<br/>Veröff: SZ 2017/137

6 Ob 207/21sOGH02.02.2022

Vgl; Beisatz: Die zivilrechtliche Unerlaubtheit des Spiels setzt nicht zwingend voraus, dass diese gleichzeitig strafbar iSd § 168 StGB ist, auch wenn die (Legal-)Definition in § 168 Abs 1 StGB eines Glücksspiels als Spiel, bei dem Gewinn und Verlust ausschließlich oder überwiegend vom Zufall abhängen, ebenso wie die Definition in § 1 Abs 1 GSpG eine Auslegungshilfe für diesbezügliche zivilrechtliche Regelungen (etwa § 1174 Abs 2 ABGB) darstellt. (T8)<br/><br/>

6 Ob 229/21aOGH02.02.2022

Vgl; Beis wie T8; Beisatz: Die ursprünglich an dieser Stelle aus Versehen mit der Kennzeichnung T9 erfolgte Wiederholung des Teilsatzes T8 wurde gelöscht. - Mai 2022. (T9)<br/>

7 Ob 213/21fOGH16.02.2022

Vgl

2 Ob 17/22xOGH16.03.2022

Vgl

6 Ob 23/22hOGH25.02.2022

Vgl; Beisatz: Die zivilrechtliche Unerlaubtheit des Spiels setzt nicht zwingend voraus, dass diese gleichzeitig strafbar iSd § 168 StGB ist. (T10)

4 Ob 70/22fOGH22.04.2022

Vgl; Beis wie T8 nur: Die zivilrechtliche Unerlaubtheit des Spiels setzt eine Strafbarkeit iSd § 168 StGB nicht voraus. (T11)

10 Ob 22/22sOGH13.09.2022

Vgl; Beis nur wie T10

1 Ob 172/22hOGH12.10.2022

Vgl

1 Ob 182/22dOGH12.10.2022

Vgl

1 Ob 175/22xOGH12.10.2022

Vgl; Beis wie T10; Beis wie T11

6 Ob 50/22dOGH18.11.2022

Vgl

8 Ob 172/22kOGH27.06.2023

vgl; Beisatz nur wie T10

10 Ob 56/22sOGH22.06.2023

vgl; Beisatz wie T10

2 Ob 177/23bOGH25.10.2023

Beisatz wie T10

7 Ob 155/23dOGH11.12.2023

vgl; Beisatz: Für Glücksspielleistungen, die ein Inländer von einem ausländischen Online-Glücksspielanbieter im Ausland abruft, gelangt nicht das (österreichische) GSpG zur Anwendung. (T12)<br/>Beisatz: Vielmehr müsste der Kläger einen Verstoß gegen ein ausländisches gesetzliches Verbot nachweisen, der in Verbindung mit dem anzuwendenden § 879 Abs 1 ABGB zur Nichtigkeit der im Ausland in Anspruch genommenen Glücksspielleistungen führen könnte. (T13)

8 Ob 21/24gOGH26.06.2024

Beisatz nur wie T6

Dokumentnummer

JJR_19960313_OGH0002_0050OB00506_9600000_001

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