OGH 5Ob141/95; 5Ob151/14p; 5Ob37/16a; 5Ob220/18s; 8Ob22/19x; 10Ob88/18s; 1Ob67/20i; 5Ob177/20w; 5Ob40/22a; 8Ob110/22t; 7Ob100/24t (RS0079849)

OGH5Ob141/95; 5Ob151/14p; 5Ob37/16a; 5Ob220/18s; 8Ob22/19x; 10Ob88/18s; 1Ob67/20i; 5Ob177/20w; 5Ob40/22a; 8Ob110/22t; 7Ob100/24t28.8.2024

Rechtssatz

Wegen der im MRG üblichen Gleichsetzung von Haus und Liegenschaft sind dabei grundsätzlich alle vermieteten Teile eines Grundbuchskörpers in die Beurteilung einzubeziehen, doch lässt die Judikatur dann eine Ausnahme gelten, wenn es unbillig wäre, mehrere selbständige Gebäude als Einheit zu betrachten. Ein solcher Ausnahmefall liegt vor, wenn auf einer sonst der Landwirtschaft dienenden Liegenschaft neben dem Wohngebäude des Betriebsinhabers und Wirtschaftsgebäuden ein davon abgesondertes Wohnhaus vorhanden ist.

Normen

MRG §1
MRG §1 Abs4 Z2
MRG §1 Abs2 Z5

5 Ob 141/95OGH28.11.1995
5 Ob 151/14pOGH26.09.2014

Auch

5 Ob 37/16aOGH14.06.2016

Vgl auch; Beisatz: Auch wenn das WGG den Begriff „Baulichkeit“ gegenüber dem im MRG verwendeten Begriff des „Hauses“ bzw gegenüber dem der „Liegenschaft“ des WEG forciert, kann ihm – jedenfalls für den Bereich der jährlichen Abrechnung – kein anderer Bedeutungsinhalt beigemessen werden als jenem des „Hauses“, wie er unter anderem in § 16 WGG verwendet wird. (T1)

5 Ob 220/18sOGH17.01.2019

Auch

8 Ob 22/19xOGH25.03.2019

nur: Wegen der im MRG üblichen Gleichsetzung von Haus und Liegenschaft sind dabei grundsätzlich alle vermieteten Teile eines Grundbuchskörpers in die Beurteilung einzubeziehen, doch lässt die Judikatur dann eine Ausnahme gelten, wenn es unbillig wäre, mehrere selbständige Gebäude als Einheit zu betrachten. (T2)

10 Ob 88/18sOGH15.10.2019

Vgl; Beisatz: Hier: Mehrere Superädifikate sind tatsächlich und wirtschaftlich voneinander getrennte selbständige Objekte, wenn diese im Eigentum verschiedener Personen stehen und nicht einheitlich ausgeführt sind. (T3)

1 Ob 67/20iOGH23.09.2020

Vgl

5 Ob 177/20wOGH29.04.2021

Vgl

5 Ob 40/22aOGH01.06.2022
8 Ob 110/22tOGH27.09.2022
7 Ob 100/24tOGH28.08.2024

Dokumentnummer

JJR_19951128_OGH0002_0050OB00141_9500000_001

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