OGH 7Ob26/95; 7Ob119/04g; 7Ob142/17h; 7Ob21/24z; 7Ob55/24z; 7Ob172/24f (RS0081081)

OGH7Ob26/95; 7Ob119/04g; 7Ob142/17h; 7Ob21/24z; 7Ob55/24z; 7Ob172/24f23.10.2024

Rechtssatz

Auch ein vernünftiger Durchschnittsmensch kann aus Unvorsichtigkeit eine außergewöhnliche Gefahrensituation schaffen oder sich in einer solchen völlig falsch verhalten oder sich zu einer gefährlichen Tätigkeit, aus der die entsprechenden Folgen erwachsen, hinreißen lassen. Derartigen Fällen liegt eine falsche Einschätzung der jeweiligen Sachlage zugrunde, nicht aber ein von vornherein geplanter Bosheitsakt, für den es außer der Lust am Zerstören oder am Verletzen keine Motivation gibt. (hier: Wegziehen eines Stuhles war "Ausrutscher" und kein Bosheitsakt)

Normen

ABH 1989 Art10
ABH 1995 Art10

7 Ob 26/95OGH31.05.1995
7 Ob 119/04gOGH26.05.2004

nur: Auch ein vernünftiger Durchschnittsmensch kann aus Unvorsichtigkeit eine außergewöhnliche Gefahrensituation schaffen oder sich in einer solchen völlig falsch verhalten oder sich zu einer gefährlichen Tätigkeit, aus der die entsprechenden Folgen erwachsen, hinreißen lassen. Derartigen Fällen liegt eine falsche Einschätzung der jeweiligen Sachlage zugrunde, nicht aber ein von vornherein geplanter Bosheitsakt, für den es außer der Lust am Zerstören oder am Verletzen keine Motivation gibt. (T1); Beisatz: Hier: Herabstoßen eines Arbeitskollegen von einem niedrigen Balkon in einen Schneehaufen. (T2)

7 Ob 142/17hOGH21.09.2017

Auch

7 Ob 21/24zOGH06.03.2024
7 Ob 55/24zOGH17.04.2024

Beisatz: Hier: Nicht korrekturbedürftige Verneinung einer Gefahr des täglichen Lebens: Der Kläger stellte bei einer Grillfeier einen mit Benzin und Alkohol gefüllten Kochtopf auf eine auf einer Feuerschale befindliche Holztüre in ein brennendes Lagerfeuer. Eine sich in der Folge entwickelnde Stichflamme erfasste eine der Anwesenden. Sie erlitt dadurch Verbrennungen zweiten Grades. (T3)

7 Ob 172/24fOGH23.10.2024

Dokumentnummer

JJR_19950531_OGH0002_0070OB00026_9500000_001

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