OGH 1Ob563/95; 5Ob2175/96f; 5Ob2177/96z; 9Ob57/04d; 7Ob145/05g; 7Ob174/06y; 2Ob91/10m; 1Ob42/12a; 6Ob207/13d; 8Ob74/15p; 3Ob110/16x; 4Ob205/16z; 3Ob131/16k; 3Ob27/17t (RS0062747)

OGH1Ob563/95; 5Ob2175/96f; 5Ob2177/96z; 9Ob57/04d; 7Ob145/05g; 7Ob174/06y; 2Ob91/10m; 1Ob42/12a; 6Ob207/13d; 8Ob74/15p; 3Ob110/16x; 4Ob205/16z; 3Ob131/16k; 3Ob27/17t24.4.2024

Rechtssatz

Eine verdienstliche Tätigkeit liegt dann vor, wenn sie den Anforderungen des Vermittlungsvertrags entspricht und ihrer Art nach geeignet ist, für den Geschäftsherrn Vertragspartner aufzufinden beziehungsweise diese zum Vertragsabschluss zu bewegen, wenn - bei Immobilienmaklern - die Namhaftmachung des Dritten für das spätere Zustandekommen des Kaufvertrages nützlich war.

Normen

HVG §6 IC
HVG §29 IIc
MaklerG §6
MaklerG §7

1 Ob 563/95OGH29.05.1995
5 Ob 2175/96fOGH25.06.1996
5 Ob 2177/96zOGH25.06.1996
9 Ob 57/04dOGH15.12.2004

nur: Eine verdienstliche Tätigkeit liegt dann vor, wenn sie den Anforderungen des Vermittlungsvertrags entspricht und ihrer Art nach geeignet ist, für den Geschäftsherrn Vertragspartner aufzufinden beziehungsweise diese zum Vertragsabschluss zu bewegen. (T1) Beisatz: Im Immobilienmaklergewerbe reicht die Namhaftmachung des Geschäftspartners aus. (T2)

7 Ob 145/05gOGH21.12.2005

Vgl auch; Beis wie T2

7 Ob 174/06yOGH30.08.2006

Auch; nur T1; Beisatz: Problem, ob der Provisionsanspruch des Maklers voraussetzt, dass der Auftraggeber von der Maklertätigkeit vor Abschluss des Hauptgeschäftes Kenntnis hatte (hier: Provisionsanspruch aufgrund des vorliegenden Maklervertrags verneint). (T3)

2 Ob 91/10mOGH05.05.2011

nur T1; Beis wie T2

1 Ob 42/12aOGH23.03.2012

nur T1; Beis wie T2

6 Ob 207/13dOGH23.01.2014

Vgl auch; Beisatz: Hier: Die Streitteile haben als Grundvoraussetzung für eine Vermittlungsprovision die Namhaftmachung des Mieters durch die Klägerin vereinbart; damit weicht die Vereinbarung aber von der Grundregel des § 6 Abs 1 MaklerG zu Lasten der Maklerin und damit zulässigerweise ab. Andere verdienstliche Tätigkeiten können daher einen Provisionsanspruch hier nicht begründen. (T4)

8 Ob 74/15pOGH29.10.2015

Vgl auch; Beis wie T2; Beisatz: Ob die Tätigkeit eines Maklers iSd § 6 Abs 1 MaklerG verdienstlich war, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. (T5)

3 Ob 110/16xOGH13.07.2016

Auch; nur T1

4 Ob 205/16zOGH25.10.2016

Auch

3 Ob 131/16kOGH23.11.2016

Vgl auch; nur T1; Beis wie T2; Beisatz: Hier: Namhaftmachung als verdienstliche Tätigkeit verneint, weil der Kläger aufgrund Informationen Dritter und eigener Erhebungen Kenntnis von der Kaufgelegenheit und dem Verkäufer hatte. (T6)

3 Ob 27/17tOGH29.03.2017

nur T1; Beis wie T3

7 Ob 76/18dOGH24.05.2018

Auch

3 Ob 35/18wOGH23.05.2018

Auch; Beis wie T6

7 Ob 68/18bOGH24.05.2018

Auch; nur T1

10 Ob 39/20pOGH24.11.2020

Vgl; nur T1; Beis wie T5

8 Ob 82/21yOGH25.05.2022

Vgl; Beisatz: Hier: Kein Mäßigungsrecht des Auftraggebers, wenn sich nach Abschluss der provisionspflichtigen Vermittlungstätigkeit zugetragene angebliche Verstöße (Informationsweitergabe an die Presse, Erstattung von Strafanzeigen durch den Makler im Zusammenhang mit dem gegen den Auftraggeber geführten Provisionsprozess) nicht rückwirkend mindernd auf die Verdienstlichkeit des Maklers auswirkten. (T7)

6 Ob 98/23iOGH25.09.2023

vgl aber; Beisatz: Hier: Verweis auf jüngere Rsp, die das Vorliegen von Kausalität als maßgeblich ansieht. (T8)

8 Ob 88/23hOGH19.10.2023

vgl; Beisatz: Hier: Da die Parteien des Kauf- und Abtretungsvertrags bereits zueinander gefunden und sich sogar schon über den Kaufpreis geeinigt hatten, konnte der Erstbeklagte im Zeitpunkt der Provisionszusage keine Gegenleistung mehr erbringen. (T9)

9 Ob 25/24bOGH24.04.2024

Beisatz wie T5

Dokumentnummer

JJR_19950529_OGH0002_0010OB00563_9500000_001

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