OGH 3Ob532/95; 3Ob67/03d; 3Ob36/07a; 9Ob70/23v (RS0064133)

OGH3Ob532/95; 3Ob67/03d; 3Ob36/07a; 9Ob70/23v24.4.2024

Rechtssatz

Die Anwendung des § 23 KO ist nicht entscheidend davon abhängig, dass es sich um einen Vertrag handelt, der den gesetzlichen Vorschriften über den Mietvertrag in allem entspricht. Sinn und Zweck des § 23 KO ist es, im Interesse aller Konkursgläubiger zu vermeiden, dass die Konkursmasse durch das Fortbestehen eines Dauerrechtsverhältnisses belastet wird, ohne eine entsprechende Gegenleistung zu erhalten oder sie angemessen nutzen zu können. Dies rechtfertigt es, § 23 KO nicht nur auf reine Mietverträge anzuwenden, sondern unter Umständen auch auf Verträge eigener Art oder auf solche, die Elemente mehrerer Vertragstypen enthalten.

Normen

KO §23

3 Ob 532/95OGH26.04.1995

Veröff: SZ 68/84

3 Ob 67/03dOGH25.06.2003

nur: Sinn und Zweck des § 23 KO ist es, im Interesse aller Konkursgläubiger zu vermeiden, dass die Konkursmasse durch das Fortbestehen eines Dauerrechtsverhältnisses belastet wird, ohne eine entsprechende Gegenleistung zu erhalten oder sie angemessen nutzen zu können. (T1)

3 Ob 36/07aOGH25.04.2007

Vgl auch; Beisatz: Hier: Immobilienleasingvertrag. (T2)

9 Ob 70/23vOGH24.04.2024

nur T1<br/>Beisatz: § 23 IO. (T3)

Dokumentnummer

JJR_19950426_OGH0002_0030OB00532_9500000_002

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