OGH 10ObS286/94; 10Obs62/24a (RS0083960)

OGH10ObS286/94; 10Obs62/24a19.11.2024

Rechtssatz

"Versagung" ist der im Ermessen des Versicherungsträgers gelegene bescheidmäßige gänzliche oder teilweise Entzug von Leistungen auf Zeit mit dem Ziel, den Leistungsberechtigten zur Einhaltung von Nebenpflichten zu verhalten. Sie ist formal die Sanktion auf Verletzungen von Nebenpflichten des Leistungsberechtigten, materiell ein Beugemittel, ihn durch materielle Nachteile zu einer Haltungsänderung zu bewegen. Sie ist daher nur so lange zulässig, wie der Leistungsberechtigte in seinem Fehlverhalten verharrt, der vom Versicherungsträger angestrebte Erfolg also noch nicht erreicht ist.

Normen

ASVG §99 Abs2

10 ObS 286/94OGH14.03.1995

Veröff: SZ 68/54

10 Obs 62/24aOGH19.11.2024

vgl; Beisatz: Nach § 99 Abs 2 ASVG kann die Leistung auf Zeit ganz oder teilweise entzogen werden, wenn sich der Anspruchsberechtigte nach Hinweis auf diese Folge unter anderem einer Beobachtung entzieht. Es handelt sich dabei um ein Beugemittel, das den Versicherten dazu bringen soll, seiner Obliegenheit nachzukommen, und das vor allem darauf abzielt, bis dahin, also solange er in seinem Fehlverhalten verharrt, den weiteren Bezug von nicht oder nicht mehr in der gewährten Höhe gebührenden und daher unter Umständen nach § 99 Abs 1 ASVG endgültig zu entziehenden Leistungen zu vermeiden. (T1)

Dokumentnummer

JJR_19950314_OGH0002_010OBS00286_9400000_004

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