Normen
6 Ob 636/94 | OGH | 26.01.1995 |
7 Ob 2414/96t | OGH | 16.04.1997 |
Auch; nur: Inverkehrbringen bedeutet die aufgrund eines Rechtsverhältnisses vorgenommene freiwillige Übertragung der selbständigen Gewahrsame an einem Produkt und die sonstige Einräumung des Gebrauches daran. Wesentlich ist die willentliche Aufgabe der eigenen Verfügungsmacht über das Produkt. (T1) <br/>Veröff: SZ 70/65 |
3 Ob 71/02s | OGH | 19.09.2002 |
Vgl auch; nur T1; Beisatz: Hier: Aufnahme des Probebetriebs einer Getränkeabfüllanlage in der Betriebshalle einer Brauerei als In-Verkehr-Bringen iSd § 6 PHG. (T2) |
1 Ob 169/02p | OGH | 30.09.2002 |
nur: Inverkehrbringen bedeutet die aufgrund eines Rechtsverhältnisses vorgenommene freiwillige Übertragung der selbständigen Gewahrsame an einem Produkt und die sonstige Einräumung des Gebrauches daran. (T3)<br/>Beisatz: Die Versendung an den Abnehmer genügt. (T4)<br/>Beisatz: Wurde ein Produkt in Vertriebsabsicht aus dem Unternehmensbereich abgegeben und einer anderen Stufe des Wirtschaftskreislaufs zugänglich gemacht, so wurde es dadurch in Verkehr gebracht. (T5) |
7 Ob 82/15g | OGH | 10.06.2015 |
Auch; Beisatz: Die Frage der richtlinienkonformen Auslegung bleibt offen. (T6); Veröff: SZ 2015/56 |
4 Ob 19/24h | OGH | 22.10.2024 |
Beisatz: Die Behauptungs- und Beweislast richtet sich nach § 7 PHG. (T7)<br/>Beisatz: Hier: Mit Ausführungen zum "Inverkehrbringen" nach PHG und AMG sowie C-203/99 - Veedfald und C-127/04 - O'Byrne. (T8) |
Dokumentnummer
JJR_19950126_OGH0002_0060OB00636_9400000_001
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