Rechtssatz
Rückständiger Geldunterhalt unterliegt wie jede sonstige Geldforderung der Verzugszinsenregelung.
1 Ob 202/00p | OGH | 29.08.2000 |
Auch; Beisatz: Ein solcher Verzugszinsenanspruch ist als Nebenforderung des gesetzlichen Unterhaltsanspruchs eines Minderjährigen zu behandeln, wenn er in Verbindung mit dem Hauptanspruch im Verfahren außer Streitsachen geltend gemacht wird. (T1)<br/>Veröff: SZ 73/129 |
1 Ob 139/11i | OGH | 21.07.2011 |
Auch; Beisatz: Dies gilt auch für einen Provisorialunterhalt. (T2) |
Dokumentnummer
JJR_19940222_OGH0002_0060OB00540_9400000_001
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