10 Ob 1505/94 | OGH | 15.02.1994 |
7 Ob 61/01y | OGH | 30.03.2001 |
Vgl |
1 Ob 77/05p | OGH | 10.05.2005 |
Auch; Beisatz: Der Auffassung des Rekursgerichts, ein Rechtsanwalt sei gehalten, bei Unterfertigung eines fristgebundenen Schriftsatzes (neuerlich) zu überprüfen, ob die Frist noch offen ist, begegnet insbesondere dort keinen Bedenken, wo die erstmalige Fristberechnung Kanzleiangestellten überlassen worden war und die Unterfertigung durch den Rechtsanwalt erst am vermeintlich letzten Tag der Frist erfolgte. Je weniger Aufwand eine derartige Kontrollmaßnahme erfordert, umso eher ist deren Unterlassung als grobes Verschulden zu qualifizieren. (T1) |
7 Ob 55/07z | OGH | 09.05.2007 |
1 Ob 26/12y | OGH | 01.03.2012 |
Vgl auch; Beis wie T1 nur: Der Auffassung des Rekursgerichts, ein Rechtsanwalt sei gehalten, bei Unterfertigung eines fristgebundenen Schriftsatzes (neuerlich) zu überprüfen, ob die Frist noch offen ist, begegnet insbesondere dort keinen Bedenken, wo die erstmalige Fristberechnung Kanzleiangestellten überlassen worden war und die Unterfertigung durch den Rechtsanwalt erst am vermeintlich letzten Tag der Frist erfolgte. (T2) |
9 Ob 43/11f | OGH | 30.04.2012 |
Vgl |
3 Ob 60/13i | OGH | 16.04.2013 |
Vgl; Beisatz: Hier: rechtsunkundige gesetzliche Vertreterin. (T3) |
5 Ob 185/15i | OGH | 25.09.2015 |
Vgl auch |
1 Ob 213/17f | OGH | 29.11.2017 |
Vgl auch; Beisatz: Hier: Von einem Anwalt wird jedwede eigene Überprüfung der Rechtzeitigkeit bei der Verfassung eines Rechtsmittels unterlassen und der von der Kanzleikraft gesetzte Eingangsvermerk nicht kontrolliert - auffallende Sorglosigkeit (mwN). Verspäteter Wiedereinsetzungsantrag. (T4) |
1 Ob 101/24w | OGH | 24.07.2024 |
vgl; Beisatz wie T1; Beisatz wie T2; Beisatz wie T4<br/>Beisatz: Hier: Von einem Anwalt wird jedwede eigene Überprüfung der Rechtzeitigkeit bei der Verfassung eines Rechtsmittels unterlassen und das von einer Mitarbeiterin eingetragene Fristende nicht kontrolliert - auffallende Sorglosigkeit. Verspäteter Wiedereinsetzungsantrag. (T5) |
Dokumentnummer
JJR_19940215_OGH0002_0100OB01505_9400000_001
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