OGH 5Ob17/94; 3Ob35/93; 1Ob244/97g; 5Ob314/03t; 5Ob236/08d; 5Ob128/10z; 5Ob37/11v; 5Ob20/12w; 5Ob78/13a; 2Ob35/17m; 5Ob111/23v (RS0060708)

OGH5Ob17/94; 3Ob35/93; 1Ob244/97g; 5Ob314/03t; 5Ob236/08d; 5Ob128/10z; 5Ob37/11v; 5Ob20/12w; 5Ob78/13a; 2Ob35/17m; 5Ob111/23v22.2.2024

Rechtssatz

Allein im ordentlichen Rechtsweg kann entschieden werden, ob dem Erwerber eines bücherlichen Rechts, der die Eintragung in ein fehlerhaftes Grundbuch erwirkte, der Gutglaubensschutz zugutekommt. Beim exekutiven Erwerb eines bücherlichen Rechts scheidet jedoch diese Möglichkeit aus. Wer - wie die hier gegen die Berichtigung auftretenden Buchberechtigten - im Wege der Zwangsvollstreckung Befriedigungsobjekte sucht, handelt nicht im Vertrauen auf das Grundbuch.

Normen

GBG §104 Abs3

5 Ob 17/94OGH25.01.1994

Veröff: SZ 67/13

3 Ob 35/93OGH30.11.1994

nur: Beim exekutiven Erwerb eines bücherlichen Rechts scheidet jedoch diese Möglichkeit aus. Wer - wie die hier gegen die Berichtigung auftretenden Buchberechtigten - im Wege der Zwangsvollstreckung Befriedigungsobjekte sucht, handelt nicht im Vertrauen auf das Grundbuch. (T1)

1 Ob 244/97gOGH14.10.1997

Auch; Beisatz: Eine Berichtigung nach § 104 Abs 3 GBG ist auch gegen den Willen der Erwerber im Rang nachfolgender exekutiver Pfandrechte vorzunehmen, weil diesen Gläubigern kein Vertrauensschutz zukommt. (T2)

5 Ob 314/03tOGH10.02.2004

Vgl auch; Beisatz: Die Frage des Gutglaubensschutzes kann grundsätzlich nicht vom Grundbuchsgericht geklärt werden. In der Regel stellen sich nämlich Tatfragen, deren Beantwortung die grundbuchsrichterlichen Kognitionsmöglichkeiten überfordern. Es sind aber Fälle denkbar, in denen ein Vertrauensschutz desjenigen, der durch einen Vollzugsfehler in eine bücherliche Rechtsposition gelangt ist, schon aus rechtlichen Gründen von vornherein ausscheidet. Ist dies mit den Quellen grundbuchsrichterlicher Erkenntnis eindeutig feststellbar, kann die Berichtigung eines Vollzugsfehlers auch gegen den Willen desjenigen angeordnet werden, der dadurch eine vom Vertrauensschutz nicht erfasste bücherliche Rechtsposition verliert. In Wahrheit zählt er dann gar nicht zu Beteiligten im Sinne des § 104 Abs 3 GBG. (T3)

5 Ob 236/08dOGH04.11.2008

Vgl; Beis ähnlich wie T3; Beisatz: Die Frage, ob ein Zwischeneingetragener gutgläubig ist oder nicht, kann nur im ordentlichen Rechtsweg entschieden werden. (T4)

5 Ob 128/10zOGH16.11.2010

nur T1; Beis wie T2

5 Ob 37/11vOGH29.03.2011

Auch; nur: Allein im ordentlichen Rechtsweg kann entschieden werden, ob dem Erwerber eines bücherlichen Rechts, der die Eintragung in ein fehlerhaftes Grundbuch erwirkte, der Gutglaubensschutz zugutekommt. (T5)

5 Ob 20/12wOGH04.07.2012

Auch; nur ähnlich T5

5 Ob 78/13aOGH16.07.2013

Auch; Beisatz: Es ist anerkannt, dass auch Teilberichtigungen zulässig sind. (T6)

2 Ob 35/17mOGH28.03.2017

Auch

5 Ob 111/23vOGH22.02.2024

vgl; Beisatz wie T3

Dokumentnummer

JJR_19940125_OGH0002_0050OB00017_9400000_001

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